Wann muss ich eine stärkere Belastung durch Grundstücksteilung hinnehmen?
günstig für Berechtigter betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Käufer, Wegeberechtigte
Dann, wenn schon bei der Einräumung des Rechts an eine Teilung des begünstigten Grundstücks gedacht wurde oder nach den Umständen daran zu denken war. In diesem Fall dürfen auch weitere Benützer dazukommen. War die Teilung dagegen nicht vorhersehbar, müssen Sie die Mehrbelastung nicht dulden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Eine Mehrbelastung des dienenden Grundstückes bei Teilung des herrschenden ist dann zulässig, wenn bei der Bestellung der Dienstbarkeit an eine durch Teilung des herrschenden Grundstückes künftig entstehende Mehrbelastung gedacht wurde oder daran nach den Umständen zu denken war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten.OGH 1 Ob 229/17h, 30.01.2018
- Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war.OGH 5 Ob 154/14d, 26.09.2014
- Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher).OGH 2 Ob 88/03k, 08.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011815 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 1 Ob 30/21z, 23.03.2021, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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