Darf das Wegerecht durch Teilung des Nachbargrundstücks mehr werden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Käufer, Wegeberechtigte
Nein. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, darf die Belastung Ihres Grundstücks dadurch nicht größer oder beschwerlicher werden, wenn bei der Einräumung des Rechts an eine solche Ausweitung nicht gedacht werden konnte. Nur unbedeutende Veränderungen müssen Sie hinnehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 23.03.2021 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Bei der Teilung des herrschenden Gutes darf die Last des dienenden nicht erweitert oder beschwerlicher gemacht werden, wenn die Parteien bei Bestellung der Dienstbarkeit an eine solche Erweiterung nicht denken konnten. Nur unbedeutende Veränderungen des Ausmasses der Servitut müssen in Kauf genommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im vorliegenden Fall wurde im ursprünglichen Dienstbarkeitsvertrag, mit dem die Wegerechte verschiedener Anrainer begründet wurden, an die Möglichkeit der Teilung der herrschenden Grundstücke gedacht und ausdrücklich festgelegt, dass „diese Dienstbarkeiten nur für die ungeteilten herrschenden Liegenschaften bestellt worden sind“. Schon damit war für jeden Erwerber von Teilen eines herrschenden Grundstücks klar, dass er mit dem Eigentumserwerb an der abgetrennten Teilfläche nicht gleichzeitig in die Stellung des Wegeberechtigten eintritt. Hinsichtlich dieses Rechts konnte somit eine (dingliche) Rechtsnachfolge nicht eintreten.OGH 1 Ob 229/17h, 30.01.2018
- Mit den Mitteln des Grundbuchsverfahrens kann nämlich in der Regel gerade nicht geprüft werden, ob mit der Teilung des herrschenden Gutes überhaupt eine Erweiterung oder Erschwerung der Dienstbarkeit verbunden ist bzw ob eine entsprechende Erweiterung oder Erschwerung bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags für die konkreten Parteien vorhersehbar war.OGH 5 Ob 154/14d, 26.09.2014
- Hier: Voraussehbare Erweiterung der Dienstbarkeit durch das Hinzukommen weiterer Wegebenützer (hier: die Eigentümer des neu gebildeten Teilgrundstückes und deren Besucher).OGH 2 Ob 88/03k, 08.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011660 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 1 Ob 30/21z, 23.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 17/19i, 20.03.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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