OGH 1 Ob 30/21z
Worum es ging: Entsteht ein Recht am Nachbargrund auch ohne Grundbucheintrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.
Nein. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, darf die Belastung Ihres Grundstücks dadurch nicht größer oder beschwerlicher werden, wenn bei der Einräumung des Rechts an eine solche Ausweitung nicht gedacht werden konnte. Nur unbedeutende Veränderungen müssen Sie hinnehmen.
Ja. Dass ein Recht häufiger ausgeübt wird als früher, ist für sich allein noch keine unzulässige Erweiterung. Anders kann es bei einer sprunghaften Steigerung sein, etwa nach der Errichtung von Aufstiegshilfen; ob eine Erweiterung wegen Unzumutbarkeit unzulässig ist, hängt vom Einzelfall ab.
Dann, wenn schon bei der Einräumung des Rechts an eine Teilung des begünstigten Grundstücks gedacht wurde oder nach den Umständen daran zu denken war. In diesem Fall dürfen auch weitere Benützer dazukommen. War die Teilung dagegen nicht vorhersehbar, müssen Sie die Mehrbelastung nicht dulden.
Ja. Werden zwei Liegenschaften desselben Eigentümers getrennt und dient die eine offenkundig der anderen und soll das weiterhin so bleiben, entsteht auch ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch eine Dienstbarkeit. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum in einem behördlichen Zusammenlegungsverfahren jemand anderem zugewiesen wird, sofern dem keine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht.
Soll Ihr Recht nur auf einen bestimmten Bereich des Grundstücks beschränkt sein, muss dieser Bereich genau bezeichnet werden. Aus den vorgelegten Urkunden muss der Umfang klar hervorgehen, wofür meist ein Plan nötig ist. Ist die Beschreibung zu unbestimmt, wird die Eintragung abgelehnt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 24.08.2020, 2 C 188/20i-20
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 10.11.2020, 2 R 258/20m-27
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1479 ABGB § 481 ABGB § 844 GBG 1955 § 12 ZPO § 50 ZPO § 508a
Entscheidungstext
32 Absätze, 14.017 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.03.2021
Geschäftszahl
1Ob30/21z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. C***** M*****, 2. B***** M*****, beide vertreten durch die Thurnher Wittwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH, Dornbirn, 3. C***** S*****, vertreten durch Dr. Edwin Gantner, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, Hausfrau, 2. J***** F*****, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH, Schruns, wegen Feststellung und Zustimmung zur Einverleibung, über die Revision der beklagten Parteien, gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 10. November 2020, GZ 2 R 258/20m-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bludenz vom 24. August 2020, GZ 2 C 188/20i-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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