Bleibt ein Wegerecht bestehen, wenn das Grundstück geteilt wird?
günstig für Berechtigter betrifft Käufer, Verkäufer, Nachbarn
Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 23.09.2024 (41 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1963)
Stillschweigende Dienstbarkeitsbestellung bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentumes an zwei Liegenschaften, wobei der Erwerber der dienenden Liegenschaft die bisher faktisch bestehende Dienstbarkeit derselben kannte oder im Hinblick auf offenkundige Verhältnisse kennen musste.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt auch für den Fall der Teilung eines bisher einheitlichen Grundstücks und Übertragung eines (dann herrschenden oder dienenden) Grundstücksteils an einen Dritten.OGH 1 Ob 220/20i, 21.12.2020
- Für die Erkennbarkeit genügt, dass „vom dienenden Grundstück aus“ bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrgenommen werden konnten, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen.OGH 6 Ob 12/15f, 19.02.2015
- Auf diese Weise kann die Servitut nicht nur für den Erwerber, sondern auch für den Veräußerer eines Grundstücks begründet werden.OGH 5 Ob 27/14b, 04.09.2014
- Hier aber: Bei Auseinanderfallen des bisher gleichen Eigentums erst durch die Versteigerung ist ein vorrangiger Rechtserwerb keinesfalls möglich. Die behauptete offenkundige Dienstbarkeit hätte daher nur in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssen.OGH 2 Ob 108/13s, 28.03.2014
- Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt sowohl des Vertragsabschlusses als auch des Einverleibungsgesuchs der Erwerber. Die nachträgliche Kenntnis ist hingegen für die Frage der Gutgläubigkeit nicht relevant.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
- Mangels Offenkundigkeit bleibt die tatsächliche Kenntnis der Erwerber von der faktischen Nutzung zu prüfen.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
- Ist Offenkundigkeit des dienenden Zwecks zu bejahen, kommt es bei beiden Begründungsansätzen (Begründung der „ruhenden" Servitut oder vertraglich durch Stillschweigen begründete Servitut) auf die - fahrlässige - Unkenntnis der Erwerber nicht an.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
- Mit Darstellung des abweichenden Begründungsansatzes der „ruhenden Eigentümerservitut" laut RS0011618.OGH 5 Ob 273/07v, 19.02.2008
- Hier: Offenkundigkeit eines Wasserbezugsrechts.OGH 1 Ob 83/03t, 29.04.2003
- Es kommt auf die durch Anlagen offenkundigen Verhältnisse nur für das Kennenmüssen des Erwerbers an. Hatte der Erwerber hingegen ohnehin positive Kenntnis von der faktisch bestehenden Dienstbarkeit, ist das Vorhandensein von Anlagen im Übereignungszeitpunkt nicht von Bedeutung, weil der Erwerber dann eines solchen Hinweises gar nicht bedurfte.OGH 2 Ob 200/00a, 08.09.2000
- Die Vertragsparteien können aber auch ausdrücklich oder schlüssig das Entstehen einer Dienstbarkeit ungeachtet des Bestehens von Anlagen, die das zurückbehaltene Grundstück als ein dem veräußerten dienendes oder umgekehrt erkennen lassen, durch Vereinbarung ausschließen.OGH 1 Ob 292/98t, 27.10.1998
- Eine Dienstbarkeit entsteht jedoch ohne Verbücherung etwa auch dann, wenn ein bestimmtes Grundstück offenkundig einem anderen Grundstück desselben Eigentümers dient und das dienende Grundstück veräußert wird.OGH 1 Ob 2419/96h, 29.04.1997
- Dienstbarkeit entsteht unmittelbar durch den Übertragungsakt.OGH 7 Ob 49/74, 04.04.1974
- Hier: Dienstbarkeit einer Abwasserzuleitung in eine Sammelkläranlage.OGH 7 Ob 211/73, 31.10.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011643 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 41.
- OGH 7 Ob 120/24h, 23.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 30/23g, 18.04.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 26/22t, 03.03.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 30/21z, 23.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 119/19i, 27.11.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 71/18v, 20.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 246/15k, 25.08.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 218/15p, 24.05.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Eigentum und Grundbuch · Wegerecht bei Trennung zweier Grundstücke
Eigentum und Grundbuch · Offenkundige Dienstbarkeit ohne Grundbuch
Eigentum und Grundbuch · Wegerecht beim Verkauf eines Grundstücks
Eigentum und Grundbuch · Dienstbarkeit ohne Eintragung nach Teilung
Eigentum und Grundbuch · Dienstbarkeit bei Teilung des Grundstücks