Darf ich als Mieter selbst gegen einen Störer klagen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1946, zuletzt bestätigt am 18.10.2022 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1946)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jedenfalls bei einem Eingriff in fremde Forderungsrechte (hier: durch eine Wildvertreibungsanlage an der Grenze zu einem Jagdgebiet).OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022
- Hier: Amtshaftungsverfahren; keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht.OGH 1 Ob 239/18f, 05.03.2019
- Hier: Ein Eingriff ist aber nicht bereits dann anzunehmen, wenn das Aus- und Einfahren zu einem Grundstück durch ein parkendes Fahrzeug erheblich erschwert wird (so schon 2 Ob 56/12t).OGH 1 Ob 239/18f, 05.03.2019
- Hier: Verschmutzungen durch Spucke des Vermieters.OGH 8 Ob 111/16f, 25.11.2016
- Hier: Immission durch Zigarrenrauch.OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Mieter einer Wohnung begehrt gemäß § 364 Abs 2 ABGB die Unterlassung von Lärmeinwirkungen durch den Betrieb einer Straßenbahnanlage.OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016
- Dem Lebensgefährten eines Mieters oder Wohnungseigentümers kommen Abwehr‑ oder Ausgleichsansprüche nach §§ 364, 364a ABGB nicht zu.OGH 9 Ob 69/10b, 22.10.2010
- Der Bestandnehmer einer Eigentumswohnung kann vom Bestandnehmer einer anderen Eigentumswohnung im selben Haus ausgehende unzulässige Immissionen mit Unterlassungsklage abwehren.OGH 6 Ob 227/07m, 26.11.2008
- Auch einem Pächter des Fischereiberechtigten stehen solche Ansprüche - gestützt auf § 26 Abs 2 WRG zu (so schon SZ 62/204).OGH 1 Ob 278/00i, 27.02.2001
- Die für die Bejahung direkter Abwehransprüche des Bestandnehmers gegen Eingriffe Dritter in seine Bestandrechte angestellten Überlegungen des verstärkten Senates treffen auf die Rechtsstellung der Gattin des Mieters nicht zu.OGH 4 Ob 324/98w, 26.01.1999
- Hier: LeasingnehmerOGH 1 Ob 416/97a, 28.04.1998
- Hier: PächterOGH 8 Ob 667/90, 29.05.1992
- Petitorische Klage gegen jeden, kein besseres oder gleichwertiges Recht nachweisenden Dritten.OGH 1 Ob 688/81, 14.10.1981
- Mieterin klagt den Mitbewohner einer anderen Mieterin auf Unterlassung der Störung des in der Wohnung ausgeübten Musikunterrichtes.OGH 6 Ob 764/78, 07.12.1978
- Wenn die Bestandsache sich in seinem Besitz befindet beziehungsweise - bei Besitzentziehung durch den Dritten - befunden hat, genügt grundsätzlich die Benützung eines Teiles des (einheitlichen) Bestandobjekts zur Einbringung der Klage.OGH 7 Ob 157/69, 15.10.1969
- Nur bei Entziehung des Bestandgegenstands, nicht bei bloßer Störung in der Ausübung des Bestandrechts. Hier: Klage des Pächters wegen Ausschluss von der Ausübung einer Wegservitut (= Entziehungshandlung).OGH 6 Ob 51/69, 02.04.1969
- Gegenteilige Entscheidungen wurden nur hinsichtlich Klagen aus dem Nachbarrecht nach § 364 Abs 2 ABGB gefällt (vgl z.B. JBl 1953,72 mit ablehnender Stellungnahme Gschnitzers).OGH 7 Ob 90/65, 07.04.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010644 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 10 Ob 19/22z, 18.10.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 14/22k, 25.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 47/15s, 28.01.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- ABGB § 372 · Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Ihr Anspruch richtet sich nur auf die Beendigung des störenden Verhaltens, nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses. Wie der Eigentümer das erreicht, bleibt ihm überlassen. Nur wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, kann ausnahmsweise auch die Beendigung des Mietvertrags verlangt werden.
Ja. Stört ein Angehöriger, der bei Ihnen wohnt, die Hausgemeinschaft, müssen Sie sich das zurechnen lassen. Wollen Sie einwenden, dass Sie dagegen nichts unternehmen konnten, müssen Sie das selbst behaupten und beweisen — außer die Unmöglichkeit liegt offen zutage.