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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.06.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 91/16w

Worum es ging: Kann sich ein Nutzungsrecht auch nur auf eine Wohnung beziehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Recht, eine fremde Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen, kann sich auch auf eine einzelne Wohnung oder ein Geschäftslokal beziehen. Es muss nicht das ganze Haus betreffen.

Überlassen Sie dem Eigentümer der belasteten Sache den Ertrag ganz oder teilweise, ist fraglich, ob darin ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf Ihr Recht liegt. Der Gerichtshof sagt damit, dass eine solche Überlassung als Verzicht gedeutet werden kann.

Zuerst die Verlassenschaft oder die Erben. Erst wenn sich zeigt, dass Ihr Anspruch aus dem Nachlass nicht gedeckt werden kann, können Sie sich an den Beschenkten halten. Nur in diesem Fall kann der Beschenkte überhaupt erfolgreich geklagt werden.

Nein. Vom Beschenkten können Sie nur Geld verlangen, nämlich den Betrag, der Ihnen auf den Pflichtteil fehlt, mit Zugriff auf die geschenkte Sache. Auch der Anteil des Pflichtteils, der auf Schenkungen beruht, ist eine reine Geldforderung.

Nicht, wenn der Verstorbene damit einer sittlichen Pflicht entsprochen hat. Das setzt eine besondere, aus den Umständen erwachsene Verpflichtung voraus, etwa wenn jemand weit mehr geleistet hat als das, was Angehörige im Rahmen der Beistandspflicht ohnehin tun. Beurteilt wird das im Einzelfall nach den persönlichen Beziehungen, dem Vermögen und der Lebensstellung der Beteiligten.

Fehlen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Feststellungen, so ist im Antrag auf Abänderung der Entscheidung der Antrag auf ihre Aufhebung bereits enthalten. Sie müssen ihn also nicht gesondert stellen.

Der Gesetzgeber nimmt an, dass der Geschenkgeber erst durch die späteren Geschenke gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Erben pflichtwidrig gehandelt hat. Auf dieser Vermutung beruht die Beschränkung der Haftung.

Nicht unbedingt. Hat ein Kind für seine Eltern weit mehr geleistet, als der übliche Beistand unter Angehörigen verlangt, etwa indem es ihnen den Aufenthalt in einem Pflegeheim erspart hat, kann die Schenkung als Erfüllung einer sittlichen Pflicht anzusehen sein. Die bloße Rücksichtnahme, kleinere Arbeitsleistungen oder Fahrten zu Terminen reichen dafür aber nicht.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Nur, wenn diese Pflicht schon damals bestanden hat. Eine Schenkung des Verstorbenen gilt nämlich nur dann als Erfüllung einer sittlichen Pflicht, wenn die Pflicht bereits im Zeitpunkt der Schenkung vorlag. Eine erst später entstandene Verpflichtung genügt dafür nicht.

Ja. Behält sich der Schenker den Widerruf vor oder alle Nutzungen als eingetragenes Fruchtgenussrecht zurück, ist das Vermögen erst mit seinem Tod oder mit einem wirksamen Verzicht auf diese Rechte weggegeben. Erst dann beginnt die maßgebliche Frist. Ein bloßes Belastungs- und Veräußerungsverbot ändert daran ebenso wenig wie die Frage, ob die Rechte tatsächlich ausgeübt wurden.

Nein. Hat der Verstorbene mehr als zwei Jahre vor seinem Tod an eine Person geschenkt, die nicht pflichtteilsberechtigt ist, wird diese Schenkung Ihrem Pflichtteil nicht hinzugerechnet. Sie können sich auch nicht darauf berufen, die Schenkung sei nur gemacht worden, um die Anrechnung zu vermeiden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 137 ABGB § 785 ABGB § 788 ZPO § 504

Entscheidungstext

151 Absätze, 41.863 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

2Ob91/16w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Veith, die Hofrätin Dr. Fichtenau sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Dr. E***** P*****, vertreten durch Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Mag. P***** P***** und 2. Mag. E***** P*****, vertreten durch Dr. Franz Bixner jun, Rechtsanwalt in Wien, wegen 871.194 EUR (Revisionsinteresse 575.380,74 EUR) sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2015, GZ 15 R 200/15i-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. September 2015, GZ 18 Cg 55/13k-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

I. Das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung eines Teilbegehrens von 295.813,26 EUR sA gegenüber der erstbeklagten Partei und von 20.250,25 EUR sA gegenüber der zweitbeklagten Partei als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird teilweise bestätigt, sodass es als Teilurteil zu lauten hat:

„Das Klagebegehren, die erstbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei restliche 575.380,74 EUR, hievon 565.323,75 EUR zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei, samt 4 % Zinsen seit Klagsbehändigung zu bezahlen, wird im Umfang von 564.256,48 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagsbehändigung abgewiesen.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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