ABGB § 524
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nein. Ihr Recht bleibt bestehen, auch wenn Sie denselben Vorteil auf einem anderen Weg erreichen könnten. Es endet erst, wenn eine vollständig gleichwertige Möglichkeit bereits besteht und vollen Ersatz bietet. Eine erst in Zukunft herstellbare Zufahrt genügt dafür nicht.
Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.
Nur dann, wenn die neue Straße nach Lage und Beschaffenheit vollen Ersatz für den bisherigen Weg bietet. Jeder halbwegs ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit Ihr Recht bestehen bleibt. Die Ersatzmöglichkeit muss außerdem schon vorhanden sein, eine erst künftig herstellbare Zufahrt reicht nicht.
Nein. Wer sein Recht nicht schonend ausübt oder unzulässig erweitert, verliert es dadurch nicht; das Gesetz sieht darin keinen Grund für ein Erlöschen. Sie können aber auf Unterlassung dieser Verstöße und gegebenenfalls auf Schadenersatz klagen.
Ja, wenn Ihr Recht weder im Grundbuch steht noch für den Käufer erkennbar war. Der Käufer, der auf das Grundbuch vertraut, erwirbt das Grundstück dann frei von Ihrem Recht. Es lebt auch nicht dadurch wieder auf, dass der Käufer später nichts dagegen unternimmt.
Nein. Gehört das begünstigte Grundstück mehreren Personen, bringt der Verzicht eines einzelnen Miteigentümers die Dienstbarkeit nicht zum Erlöschen. Er kann darüber nicht allein verfügen.
Ja. Ein Fruchtgenussrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Es muss also nicht bis zu seinem Tod bestehen bleiben.
Gegenüber anderen Personen wirkt der Verzicht erst, wenn die Löschung im Grundbuch eingetragen ist, weil die Aufgabe solcher Rechte nach außen sichtbar werden muss. Ist das Recht selbst zugunsten eines Gläubigers belastet, kann es nur eingeschränkt gelöscht werden. Bis 2021 gab der Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach es für den Verzicht auf die Eintragung nicht ankam.
Überlassen Sie dem Eigentümer der belasteten Sache den Ertrag ganz oder teilweise, ist fraglich, ob darin ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf Ihr Recht liegt. Der Gerichtshof sagt damit, dass eine solche Überlassung als Verzicht gedeutet werden kann.
Nein, nicht ohne Weiteres. Ein solches Recht fällt nur weg, wenn es seinen Sinn ganz verloren hat und seine Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist. Jeder noch einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil hält es am Leben. Ob eine öffentliche Straße vollwertiger Ersatz ist, hängt vom Einzelfall ab.