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Endet mein Mietvertrag, wenn das Nutzungsrecht des Vermieters endet?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Eigentümer, Erben
Nein. Hat Ihnen jemand vermietet, dem die Wohnung nicht gehört, der sie aber nutzen und verwerten durfte, bleibt Ihr Mietvertrag auch nach dem Ende dieses Rechts aufrecht. Ob dieses Recht im Grundbuch stand, spielt keine Rolle. Der Eigentümer tritt in den Vertrag ein und muss ordentlich kündigen, um eine Räumung zu erreichen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 23.06.2021 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Die vom Fruchtnießer einer Liegenschaft abgeschlossenen Bestandverträge erlöschen gemäß § 1120 ABGB beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG nicht mit dem Fruchtgenussrecht; es bedarf vielmehr einer ordnungsgemäßen Aufkündigung oder einer sonst im Gesetz vorgesehenen Auflösung des Bestandverhältnisses, um den Bestandnehmer zur Räumung des Bestandobjektes zwingen zu können; ob das Fruchtgenussrecht des Vermieters verbüchert oder nur obligatorisch eingeräumt war, spielt dabei keine Rolle; selbst eine fruchtnießerähnliche Stellung befähigt zum Abschluss von Hauptmietverträgen, in die der Erwerber des Mietobjektes (also auch der Eigentümer nach Beendigung des fremdnützigen Verwertungsrechtes) eintritt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013481 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Weiterbenützung nach Ende des Mietvertrags

Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die Kündigung für wirksam erklärt wurde; ein später ergangenes Urteil ändert daran nichts. Bleiben Rechte und Pflichten darüber hinaus aufrecht, setzt das voraus, dass Sie mit Zustimmung des Vermieters weiter benützen oder das Gericht die Räumungsfrist verlängert hat.

günstig für Vermieter Hauptmiete beim Nutzungsberechtigten

Nein. Wenn Ihnen jemand die Wohnung vermietet, der selbst nur ein Nutzungsrecht an dieser einen Wohnung hat, entsteht keine Hauptmiete. Hauptmiete kann nur begründen, wer Eigentümer ist oder wer die ganze Liegenschaft nutzen darf. Ist der Nutzungsberechtigte zugleich Miteigentümer, kann er als Vertreter aller Miteigentümer aber sehr wohl einen Hauptmietvertrag schließen.

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