Kann ich einen zurückweisenden Beschluss noch weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagter, Antragsteller
Dort, wo das Gesetz den Weg zum Obersten Gerichtshof ausschließt, gilt das ausnahmslos. Es macht keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz in der Sache entschieden oder eine Entscheidung nur aus formellen Gründen abgelehnt hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.08.2022 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO (vor der WGN 1989: 528 Abs 1 Z 3 bis 6) ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (so schon 3 Ob 44/93).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zurückweisung durch 2. Instanz wegen mangelnder Beschwer.OGH 4 Ob 22/07z, 13.02.2007
- Auch wenn erst das Rekursgericht den (allfälligen) Mangel wahrgenommen hat.OGH 6 Ob 268/06i, 21.12.2006
- Hier: Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußstrG 2005.OGH 10 Ob 51/06g, 03.10.2006
- Hier: Ein Beschluss, mit dem der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden.OGH 4 Ob 244/03s, 16.12.2003
- Im Fall der Überweisung vom außerstreitigen in das streitige Verfahren ist der Revisionsrekurs nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig.OGH 1 Ob 202/00p, 29.08.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 5 Ob 39/22d, 22.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 14 · Anleitungs- und Belehrungspflicht
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 528
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