Kann ich einen Beschluss des Rekursgerichts weiter bekämpfen?
betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Rechtsmittelwerber
Das hängt davon ab, worum es geht. Betrifft der Beschluss nicht die Hauptsache, sondern nur das Verfahren, gelten die allgemeinen Grenzen für Rechtsmittel an das Höchstgericht. Die strengeren Sonderregeln für Beschlüsse im Berufungsverfahren werden dann nicht angewendet.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
§ 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung einer Rekursbeantwortung wird abgelehnt.OGH 5 Ob 184/09h, 10.11.2009
- Hier: „Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts auf Nichtigerklärung des Verfahrens."OGH 9 ObA 82/07k, 03.03.2008
- Dies muss umso eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird.OGH 2 Ob 110/07a, 14.06.2007
- Abgesehen von bestimmten Ausnahmen sind Beschlüsse der zweiten Instanz als Rekursgericht bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 528 ZPO anfechtbar (Näheres bei Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 17).OGH 3 Ob 270/05k, 24.11.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 35/23t, 25.09.2023
Im Gesetz
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