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Kann ich einen Beschluss des Rekursgerichts weiter bekämpfen?

betrifft Kläger, Beklagte, Arbeitnehmer, Rechtsmittelwerber
Das hängt davon ab, worum es geht. Betrifft der Beschluss nicht die Hauptsache, sondern nur das Verfahren, gelten die allgemeinen Grenzen für Rechtsmittel an das Höchstgericht. Die strengeren Sonderregeln für Beschlüsse im Berufungsverfahren werden dann nicht angewendet.

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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 25.09.2023 (12 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

§ 519 ZPO ist auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren dann nicht analog anzuwenden, wenn der Rekurs in seiner Funktion nicht einem Rechtsmittel in der Hauptsache entspricht, sondern eine reine Verfahrensbeschwerde darstellt. Dann ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in den Grenzen des § 528 ZPO beziehungsweise im arbeitsgerichtlichen Verfahren in jenen der §§ 46, 47 ASGG zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0113736 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 12.

Im Gesetz

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