Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 59/23z
Worum es ging: Ist das Nachlassverzeichnis für einen späteren Prozess bindend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Das Inventar wird nur für das Verlassenschaftsverfahren erstellt und wirkt auch nur dort. Für die Haftung des Erben, für die Berechnung des Pflichtteils oder für Eigentumsfragen ist es nicht bindend. Strittige Fragen können Sie ohne besondere Verweisung im ordentlichen Verfahren austragen.
Das im Verlassenschaftsverfahren erstellte Verzeichnis des Nachlasses wirkt nur für dieses Verfahren. Für Ihre Klage auf den Pflichtteil ist es nicht bindend; verlangen können Sie es, um eine Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils zu haben.
Nein. Der Richter im Prozess ist an das im Verlassenschaftsverfahren errichtete Inventar nicht gebunden. Es ist aber eine öffentliche Urkunde, für deren Richtigkeit die Vermutung spricht. Die dort angesetzten Werte legen die Haftung des Erben nicht endgültig fest.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
Mit dem Tod bilden mehrere Erben zunächst eine Gemeinschaft, die sich auf das Erbrecht bezieht. Nach der förmlichen Übergabe werden sie Miteigentümer der Sachen im Verhältnis ihrer Erbteile. Erst durch eine Aufteilung endet diese Gemeinschaft.
Nach dem Tod wird eine solche Schenkung wie ein Vermächtnis behandelt, vor allem gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern. Anders als bei einem Testament kann der Schenker sie aber nicht mehr frei widerrufen, wenn er darauf verzichtet hat und ein Notariatsakt errichtet wurde. Fehlt diese Form, kann die Zusage unter Umständen als Vermächtnis gelten.
Reicht der Nachlass nicht aus, um auch den Pflichtteil zu decken, müssen die Vermächtnisse gekürzt werden. Die Erben haben diese Kürzung vorzunehmen und den Vermächtnisnehmern nur den gekürzten Betrag auszufolgen. Wurde schon ungekürzt ausgezahlt, können sie das Zuviel zurückfordern.
Ja. Wenn Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten haben, müssen Sie die Unzulänglichkeit des Nachlasses selbst einwenden. Das gilt bei mehreren Erben für alle Gesichtspunkte der Haftungsbeschränkung.
Nein. Nicht der Gläubiger muss beweisen, dass der Nachlass für seine Forderung reicht, sondern der Erbe muss die Unzulänglichkeit einwenden und beweisen. Der bloße Verweis auf die bedingte Erbantrittserklärung, das Aufgebot der Gläubiger oder eine Überschuldung reicht dafür nicht.
Ja. Der Anspruch aus der Erbschaftsklage erfasst nicht nur die ursprünglich erlangten Gegenstände, sondern jeden Erwerb, der mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurde. Dazu zählen der Kaufpreis für verkaufte Nachlassgegenstände und eingetriebene Forderungen.
Bei Ansprüchen, die sich aufteilen lassen, kann jeder Miteigentümer nur seinen eigenen Anteil geltend machen. Schadenersatz in Geld gehört zu diesen teilbaren Ansprüchen.
Eine allgemeine Verwirkung kennt das österreichische Recht nicht. Vor Ablauf der Verjährungsfrist verlieren Sie ein Recht grundsätzlich nur, wenn in Ihrem Verhalten ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht liegt. Bloßes Zuwarten reicht dafür nicht.
Die Errichtung eines Hauses kann nur die Gesamtheit der Wohnungseigentümer verlangen, weil diese Leistung nicht teilbar ist. Tritt an die Stelle dieses Anspruchs Schadenersatz in Geld, ist er dagegen teilbar. Jeder kann dann nur den Ersatz seines eigenen Anteils einklagen.
Ja. Lässt sich eine Leistung teilen, muss sich jeder Berechtigte mit seinem Anteil begnügen. Geldforderungen sind ihrer Natur nach immer teilbar, auch wenn das Geld einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Zwei Versicherungsnehmern steht die Auszahlung der Feuerversicherungssumme daher je zur Hälfte zu.
Ja. Bei einer Schenkung auf den Todesfall bleibt der Schenker in aller Regel bis zu seinem Tod im Genuss der Sache; erfüllt wird erst aus dem Nachlass. Die Schenkung ist unbedingt, nur ihr Beginn ist auf den Tod hinausgeschoben. Hat der Schenker entgegen der Vereinbarung dennoch über die Sache verfügt, bleibt dem Beschenkten in der Regel nur Schadenersatz gegen die Erben.
Ja. An die Stelle der Rückgabe tritt der Wertersatz, wenn die Sache veräußert oder verbraucht wurde oder so benützt wurde, dass eine Rückgabe tatsächlich oder wirtschaftlich nicht mehr möglich ist. Maßgeblich ist der Wert zur Zeit der Verwendung.
Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.
Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.
Dieselbe Sache liegt nur vor, wenn sowohl das Begehren als auch der zugrunde liegende Sachverhalt mit dem früheren Verfahren übereinstimmen. Stützen Sie Ihre neue Klage auf einen anderen Rechtsgrund oder auf zusätzliche anspruchsbegründende Tatsachen, ist es nicht dieselbe Sache.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ja. Zerfällt eine Geldforderung durch einen Erbfall oder eine Abtretung in mehrere Teile, bleibt jeder Teil eine eigene Forderung. Daran ändert sich auch nichts, wenn später alle Teile wieder in einer Hand vereinigt sind.
Nein. Wer auf den Todesfall beschenkt wurde, wird wie ein Vermächtnisnehmer behandelt und kann von Ihnen nicht unmittelbar belangt werden. Solange die geschenkte Sache noch nicht übergeben wurde, zählt sie zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft wird der Beschenkte erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer.
Nein. Wurde Ihnen etwas auf den Todesfall geschenkt, aber noch nicht übergeben, zählt es zunächst zum Nachlass. Bei einer Liegenschaft werden Sie erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer. Dafür genügen der Schenkungsvertrag mit der Aufsandungserklärung und die Sterbeurkunde, ein eigener Beschluss des Verlassenschaftsgerichts ist nicht nötig.
Wird eine Regelung enger verstanden, als ihr Wortlaut es hergibt, muss der Zweck des Gesetzes klar nachweisbar sein. Gerade im Mietrecht ist das schwierig, weil den Regeln oft keine einheitlichen Wertungen zugrunde liegen und Gesetzesänderungen häufig mühsam ausgehandelte Kompromisse sind.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird Ihr Hauptantrag abgewiesen, Ihr hilfsweise gestellter zweiter Antrag aber zugesprochen, erhalten Sie vollen Kostenersatz, wenn beide Anträge auf derselben rechtlichen Grundlage beruhen, der Aufwand für beide derselbe war und Sie wirtschaftlich annähernd dasselbe erreicht haben.
Nein. Gebunden ist das zweite Gericht nur an das, worüber im ersten Verfahren als Hauptsache entschieden wurde, wenn dieser Anspruch nun eine Vorfrage bildet. Wurde damals nur über einen Teil des Anspruchs entschieden, reicht die Bindung auch nur so weit.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 22.09.2022, 39 Cg 126/21k-22
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 31.01.2023, 3 R 213/22a-27
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 4 § 5 ABGB Art. 4 § 7 ABGB Art. 8 ABGB § 1253 ABGB § 1295 ABGB § 1425 ABGB § 1445 ABGB § 1503 ABGB § 550 ABGB § 603 ABGB § 692 ABGB § 756
Entscheidungstext
118 Absätze, 52.272 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.05.2023
Geschäftszahl
2Ob59/23z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B* 2. Be*, 3. S*, 4. Ben*, alle vertreten durch DR. SCHILCHEGGER RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT in Anif, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Imre & Schaffer Rechtsanwälte OG in Gleisdorf, wegen Feststellung und Zustimmung (Streitwert: 104.862,50 EUR), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2023, GZ 3 R 213/22a-27, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. September 2022, GZ 39 Cg 126/21k-22, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Parteien wird nicht Folge gegeben.
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird in den Punkten II (Zahlungseventualbegehren) und IV (Kostenentscheidung) dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt lautet:
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