ABGB § 802
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Ja. Wenn Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten haben, müssen Sie die Unzulänglichkeit des Nachlasses selbst einwenden. Das gilt bei mehreren Erben für alle Gesichtspunkte der Haftungsbeschränkung.
Ja. Dass die Erben für Nachlassschulden nur beschränkt haften, ändert nichts an der Pflicht des Versicherers, den Versicherten gegen Schadenersatzansprüche Dritter zu decken. Die erbrechtliche Haftungsbeschränkung wirkt nicht auf den Versicherungsvertrag.
Haben Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten, haften Sie höchstens mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Verlassenschaft übergeben wurde. Beim Unterhalt für ein uneheliches Kind der verstorbenen Person ist zusätzlich auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder Rücksicht zu nehmen.
Nein. Das Verzeichnis des Nachlasses samt Schätzung sichert nur vorläufig, was nach den äußeren Umständen dem Verstorbenen gehört hat. Es bindet niemanden und ändert auch nichts daran, wer im Streitfall was zu beweisen hat.
Nein. Nicht der Gläubiger muss beweisen, dass der Nachlass für seine Forderung reicht, sondern der Erbe muss die Unzulänglichkeit einwenden und beweisen. Der bloße Verweis auf die bedingte Erbantrittserklärung, das Aufgebot der Gläubiger oder eine Überschuldung reicht dafür nicht.
Haben Sie die Erbschaft mit Vorbehalt angenommen und war der Verstorbene haftpflichtversichert, haften Sie dem geschädigten Dritten einerseits mit der Entschädigungsforderung als eigenem Sondervermögen. Darüber hinaus haften Sie nur so weit, wie die Verlassenschaft reicht.
Findet Ihre Ersatzforderung im übrigen Nachlassvermögen keine Deckung, können Sie die Erben nur so belangen, dass Sie auf den Anspruch gegen die Versicherung greifen. Das übrige Nachlassvermögen bleibt geschützt, weil der Erbe die Erbschaft nur bedingt angetreten hat.