Genügt ein Zahlungsbeleg für die Eintragung ins Grundbuch?
betrifft Käufer, Verkäufer, Grundeigentümer, Kreditnehmer
Nein. Macht die Einwilligung zur Einverleibung die Eintragung von einer Bedingung abhängig, etwa von einer Gegenleistung, müssen Sie auch den Eintritt dieser Bedingung mit den vom Grundbuchsgesetz verlangten Urkunden nachweisen. Belege über einen Gelderlag bei Gericht genügen dafür nicht, weil das Grundbuchsgericht darüber kein Beweisverfahren führt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Eine Aufsandungserklärung, die die Einwilligung zur Einverleibung von einer Bedingung, insbesondere der Erbringung einer Gegenleistung abhängig macht, genügt für die Einverleibung nur dann, wenn auch der Eintritt der Bedingung urkundlich, und zwar in der in den §§ 31 und 32 Abs 1 b GBG vorgeschriebenen Form, nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann keinesfalls durch Vorlage von Belegen über einen Gelderlag bei Gericht, mögen diese auch in Form einer öffentlichen Urkunde abgefaßt sein, erfolgen, weil der Grundbuchsrichter diese Belege nur dann seiner Entscheidung zugrundelegen könnte, wenn er ein Beweisverfahren darüber abführte, ob durch den gerichtlichen Erlag die dem Käufer der Liegenschaft obliegende Gegenleistung mit schuldbefreidender Wirkung erfolgt ist. Das aber fällt nicht in den Aufgabenkreis des Grundbuchsrichters.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn zu einem unbedingten Kaufvertrag eine ebensolche Aufsandungserklärung abgegeben wird, liegt ein tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb des Eigentumsrechts vor.OGH 5 Ob 295/04z, 11.01.2005
- Unter einer auflösenden Bedingung geschlossene Rechtsgeschäfte sind aber eintragungsfähig.OGH 5 Ob 295/04z, 11.01.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015082 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 5 Ob 139/17b, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 432 · Insbesondere bei Erwerbung
- ABGB § 433
- ABGB § 1425
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 31
- GBG 1955 Art. 32
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