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Kümmert sich das Gericht um die Schulden des Verstorbenen?

günstig für Gläubiger betrifft Erben, Gläubiger, Kuratoren
Nein. Für die Bezahlung der Nachlassschulden sind nicht das Verlassenschaftsgericht, sondern die Vertreter des Nachlasses zuständig, also etwa der ausgewiesene Erbe oder ein bestellter Kurator. Sie müssen die Gläubiger auch dann in der gesetzlichen Reihenfolge bedienen, wenn das Vermögen nicht für alle reicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 17.12.2018 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Die Nachlaßverbindlichkeiten zu befriedigen, und hiebei auch insbesonders für eine gleichrangige Befriedigung gleichrangiger Gläubiger zu sorgen, ist nicht Sache des Verlassenschaftsgerichtes, sondern der jeweiligen Vertreter des ruhenden Nachlasses (Verlassenschaftskurator; ausgewiesener Erbe; Separationskurator etc). Diese haben für eine Befriedigung der Gläubiger nach der gesetzlichen Ordnung auch dann Sorge zu tragen, wenn das Verlassenschaftsvermögen nicht ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu decken, soferne nicht wegen Überschuldung ohnehin Verlassenschaftskonkurs zu eröffnen oder - bei unbedeutenden Nachlässen - nach § 73 AußStrG vorzusehen ist.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0007631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Gerichtlicher Erlag und Erlagszweck

Ja, wenn der Erlag rechtmäßig geschieht. Gerade weil die Hinterlegung Sie von der Schuld befreit, muss ein Mindestmaß an Form eingehalten werden. Ihr Antrag muss den Zweck des Erlags so angeben, dass daran möglichst keine Zweifel bleiben.

günstig für Schuldner Keine Parteistellung des Gläubigers beim Erlag

Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.

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