Muss ich bei Streit mit der Agrargemeinschaft vor Gericht?
betrifft Mitglieder von Agrargemeinschaften, Landwirte, Gemeinden
Streitigkeiten rund um eine Agrargemeinschaft sollen möglichst nicht von den Gerichten entschieden werden. Auch eine Gemeinde, die die Verwaltung vorläufig aufgrund des Gesetzes führt, gilt dabei als Organ der Gemeinschaft. Streiten Sie als Mitglied mit ihr über die Verwaltung, ist dafür nicht das Gericht zuständig, und das gilt auch für Schadenersatzforderungen, die von dieser Frage abhängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 13.08.2025 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Die Intention des Gesetzes geht erkennbar dahin, alle agrargemeinschaftlichen Angelegenheiten weitestgehend aus der gerichtlichen Kompetenz herauszuhalten. Die Begriffe "Streitigkeiten" und "Organe" iS des § 35 Abs 2 FLG sind daher im weitesten Sinn zu verstehen. Der vorläufige die Verwaltung führenden Gemeinde, deren Stellung nicht auf einem Vertrag, sondern auf dem Gesetz beruht, kommt daher die Stellung eines Organs iS des § 35 Abs 2 FLG zu. Streitigkeiten zwischen einem Anteilsberechtigten oder einem Mitglied einer Agrargemeinschaft und der Gemeinde über die Verwaltung sind Streitigkeiten iS der obgenannten Bestimmung und gehören demnach nicht vor die Gerichte. Dies gilt auch für einen gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzanspruch, wenn dieser vor der Beurteilung abhängt, ob die verwaltende Gemeinde ihre Befugnisse überschritten hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Macht hingegen ein Mitglied geltend, im Alleineigentum an einer Liegenschaft gestört zu sein, sodass der Streitfall genauso gut zwischen einem Nichtmitglied und der Agrargemeinschaft entstanden hätte sein können, liegt keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis iSd § 51 Abs 2 K-FLG vor und kann der Anspruch mit Eigentumsfreiheitsklage auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgt werden.OGH 6 Ob 99/25i, 13.08.2025
- Über das Begehren auf Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer agrargemeinschaftlichen Alpe ist gemäß § 106 Abs 1 SbgFLG 1973 von der Agrarbehörde zu entscheiden.OGH 10 Ob 36/20x, 24.11.2020
- Hier: § 73 lit c und lit d Tir FLG 1996, welche normieren, dass der Agrarbehörde die Entscheidung über die Fragen zusteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (lit c) und ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt (lit d).OGH 1 Ob 101/15g, 18.06.2015
- Hier: § 51 Abs 2 Krnt FLG.OGH 7 Ob 304/00g, 20.12.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 6 Ob 99/25i, 13.08.2025, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
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