Muss ich alle Eigentümer klagen oder die Eigentümergemeinschaft?
betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Nachbar, Kläger
Alle Eigentümer. Ob den Eigentümern einer Liegenschaft gegenüber dem Nachbarn ein Nutzungsrecht zusteht, ist keine Angelegenheit der Verwaltung. Die Klage ist daher nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer gemeinsam zu richten. Dasselbe gilt für Streit über Grundstücksgrenzen und für die Klage gegen die Anmaßung einer Dienstbarkeit; die Erhaltung eines Zufahrtswegs ist dagegen Verwaltung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1997)
Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Klage zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft.OGH 6 Ob 188/15p, 26.11.2015
- Bei der Erhaltung eines Servitutsweges, der eine Wohnungseigentumsanlage mit dem öffentlichen Wegenetz verbindet, handelt es sich um eine Angelegenheit der Verwaltung.<br/>Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee, der im Zuge der Schneeräumung neben dem Weg auf dem dienenden Grundstück gelagert wurde.OGH 5 Ob 206/07s, 08.01.2008
- Ob dem Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Angelegenheit der Verwaltung . Hier: Der Fruchtnießer ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit nicht aktiv legitimiert.OGH 6 Ob 140/05i, 14.07.2005
- Die Frage der Grundstücksgrenzen betrifft keine Angelegenheit der Verwaltung im Sinne des § 13c WEG (hier: Eigentumsklage auf Räumung gemäß § 366 ABGB).OGH 5 Ob 392/97a, 14.10.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108021 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 127/18i, 06.11.2018, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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