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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.08.2025 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 99/25i

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Wenn Sie sich dagegen wehren, dass jemand ein Recht an Ihrem Grundstück beansprucht, ist dafür das ordentliche Gericht zuständig. Daran ändert sich nichts, wenn sich der andere auf behördliche Vorschriften stützt. Sie müssen den Streit also nicht bei der Verwaltungsbehörde austragen.

Streitigkeiten rund um eine Agrargemeinschaft sollen möglichst nicht von den Gerichten entschieden werden. Auch eine Gemeinde, die die Verwaltung vorläufig aufgrund des Gesetzes führt, gilt dabei als Organ der Gemeinschaft. Streiten Sie als Mitglied mit ihr über die Verwaltung, ist dafür nicht das Gericht zuständig, und das gilt auch für Schadenersatzforderungen, die von dieser Frage abhängen.

Ist Ihr land- oder forstwirtschaftlicher Grund nicht ausreichend erschlossen, kann die Agrarbehörde ein Recht einräumen, fremden Grund für die Zufahrt in Anspruch zu nehmen. Solche Bringungsrechte beruhen auf öffentlichem Recht, wirken aber ähnlich wie eine Dienstbarkeit.

Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Die Agrarbehörde entscheidet nicht nur darüber, ob ein solches Wegerecht eingeräumt, geändert oder aufgehoben wird. Sie entscheidet auch über bestimmte Streitigkeiten, die aus diesem Rechtsverhältnis entstehen. Für diese Streitigkeiten steht Ihnen der Weg zu den Gerichten nicht offen.

Ein Zuständigkeitsstreit dieser Art liegt vor, wenn sowohl ein Gericht als auch eine Verwaltungsbehörde für sich in Anspruch nehmen, über dieselbe Sache zu entscheiden. Erst dann liegt ein solcher Konflikt vor, der geklärt werden muss.

Stützen Sie Ihren Anspruch gegen andere Wegeberechtigte nicht auf eine private Vereinbarung, sondern auf ein Recht, das Ihnen die Agrarbehörde eingeräumt hat, ist der Weg zu den Gerichten nicht zulässig. Sie müssen sich dann an die Behörde wenden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 18 § 1 ZPO § 528

Entscheidungstext

55 Absätze, 20.844 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.08.2025

Geschäftszahl

6Ob99/25i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Dr. Willfried Seirer und Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwälte in Lienz, wider die beklagte Partei Agrargemeinschaft *, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 7. Mai 2025, GZ 1 R 62/25z-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 26. Februar 2025, GZ 3 C 1057/23w-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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