Kann altes Stockwerkseigentum durch Teilungsklage aufgelöst werden?
günstig für Stockwerkseigentümer betrifft Hauseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Erben
Nein. Bei der alten Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen gehört jedem sein Stockwerk allein; echtes Miteigentum besteht daran nicht mehr. Alleineigentum kann eine Teilungsklage nicht erfassen. Anders ist es, wenn an einem solchen Anteil selbst mehrere Personen beteiligt sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen liegt darin, das hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, gar kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ist ein real geteiltes Eigentum gegeben. Beim sog. Stockwerkseigentum besteht sohin Alleineigentum am Stockwerk ( am jeweiligen materiellen Anteil ); Alleineigentum kann aber grundsätzlich nicht von einer Klage nach § 830 ABGB betroffen sein ( vgl. GlU 9409 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dieser Hinderungsgrund liegt aber nicht vor, wenn die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft am materiellen Anteil begehrt wird.OGH 5 Ob 236/07b, 22.01.2008
- Für Aufwendungen, welche nur den Anteil eines<br/>Stockwerkseigentümers betreffen, haftet nur der betreffende<br/>Stockwerkseigentümer.OGH 4 Ob 515/83, 10.01.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013270 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 51/18p, 03.10.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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