Muss ich bei der Teilungsklage alle Miteigentümer einbeziehen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Kläger, Beklagter, Erben
Ja. Am Teilungsprozess müssen sämtliche Miteigentümer beteiligt sein, weil zwischen ihnen nur ein einziges Rechtsverhältnis besteht, das nur einheitlich aufgehoben werden kann. Eine Klage gegen nur einzelne bleibt erfolglos, und sie kann auch nicht bloß gegenüber einzelnen zurückgewiesen werden. Das gilt selbst dann, wenn manche außergerichtlich schon zugestimmt haben.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Die Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft, weshalb am Teilungsprozess sämtliche Miteigentümer, sei es als Beklagte beteiligt sein müssen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erbteilungsklage.OGH 2 Ob 188/19i, 27.11.2020
- Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist.OGH 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
- Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65).OGH 5 Ob 12/09i, 07.07.2009
- Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint.OGH 1 Ob 245/08y, 30.06.2009
- Eine Abweisung oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht.OGH 7 Ob 109/02h, 12.06.2002
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung.OGH 1 Ob 40/01s, 27.04.2001
- Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu.OGH 5 Ob 15/00t, 25.01.2000
- Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen lässt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden.OGH 5 Ob 15/00t, 25.01.2000
- Eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht.OGH 5 Ob 15/00t, 25.01.2000
- Selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben. Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert.OGH 4 Ob 527/91, 18.06.1991
- Die Teilungsklage richtet sich nicht gegen den vertraglichen Nacherben, da der Vorerbe als Miteigentümer zur Vertretung des durch die Nacherbschaft erfassten Vermögens berufen ist.OGH 8 Ob 521/78, 17.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013245 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 5 Ob 193/18w, 06.11.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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