OGH 5 Ob 51/18p
Worum es ging: Kann ich Rechtsmittel erheben, wenn sich nichts mehr ändern würde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass die Entscheidung für Sie noch etwas bewirken kann. Hat sie nur mehr theoretische Bedeutung, weil sich an Ihrer Lage nichts mehr ändert, wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Gerichte entscheiden nicht über rein theoretische Fragen.
Nicht in jedem Fall. Bei einem nach materiellen Anteilen geteilten Gebäude gilt eine Ausnahme von der Regel, dass jeder Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann. Sind bestimmte gemeinschaftliche Teile der Liegenschaft nur mehr Zubehör von zwei solchen Anteilen, ist eine Teilung ausgeschlossen.
Nein. Bei der alten Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen gehört jedem sein Stockwerk allein; echtes Miteigentum besteht daran nicht mehr. Alleineigentum kann eine Teilungsklage nicht erfassen. Anders ist es, wenn an einem solchen Anteil selbst mehrere Personen beteiligt sind.
Das Stockwerkseigentum wurde als abgesondertes Eigentum dem Miteigentum gegenübergestellt und ist eine zwar nicht vollständige, aber echte Teilung des Gebäudes. Seit 1879 ist die waagrechte Teilung von Gebäuden verboten; vorher begründete Rechtsverhältnisse blieben aber aufrecht.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.12.2017, 3 R 252/17f-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 843 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
21 Absätze, 3.233 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Geschäftszahl
5Ob51/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach der am 14. Februar 2017 verstorbenen M*, vertreten durch Dr. Ekkehard Erlacher, Dr. Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft (Streitwert 12.948,66 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2017, GZ 3 R 252/17f-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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