Gibt es noch echtes Eigentum an einem einzelnen Stockwerk?
günstig für Eigentümer betrifft Grundeigentümer, Miteigentümer, Erben, Käufer
Das Stockwerkseigentum wurde als abgesondertes Eigentum dem Miteigentum gegenübergestellt und ist eine zwar nicht vollständige, aber echte Teilung des Gebäudes. Seit 1879 ist die waagrechte Teilung von Gebäuden verboten; vorher begründete Rechtsverhältnisse blieben aber aufrecht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1982)
Das Stockwerkseigentum wurde als "abgesondertes Eigentum" dem Miteigentumsrecht gegenübergestellt und stellt zwar keine vollständige, aber doch eine wahre Teilung dar. (Mit Ausführungen zur Redaktionsgeschichte.)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stockwerkseigentum scheidet bei senkrechter Teilung des Gebäudes nicht von vornherein aus.OGH 2 Ob 115/12v, 17.06.2013
- Seit Inkrafttreten des Gesetzes RGBl 1879/50 ist die horizontale Teilung von Gebäuden (materiell geteiltes Eigentum, Stockwerkseigentum) verboten. Die vor diesem Gesetz begründeten Rechtsverhältnisse blieben jedoch aufrecht.OGH 4 Ob 2229/96i, 15.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075739 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 51/18p, 03.10.2018, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 207/17b, 13.03.2018, Fall aus Tirol
Genannte Normen
G betr die Teilung v Gebäuden nach materiellen Anteilen §2
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