Wem gehört der Grund bei einem nach Stockwerken geteilten Haus?
betrifft Miteigentümer, Hauseigentümer, Käufer
An jenen Gebäudeteilen, die keinem einzelnen Anteil zugewiesen sind, und vor allem an Grund und Boden besteht echtes Miteigentum; das ist bei dieser alten Form der Teilung typisch. Die Gebäudeteile, die einem Einzelnen allein gehören, sind nicht Zubehör des Grundes. Umgekehrt ist mit dem Eigentum an diesen Teilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 13.03.2018 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Es ist geradezu das Typische, dass an einzelnen nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes, vor allem auch an Grund und Boden selbst, echtes Miteigentum besteht. Die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile sind nicht als Zubehör des Grundes zu behandeln, vielmehr ist mit dem Eigentum an den einen materiellen Anteil bildenden Gebäudeteilen ein ideeller Anteil an Grund und Boden als Zubehör verbunden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erhaltungsarbeiten an allgemeinen Teilen.OGH 5 Ob 200/10p, 29.03.2011
- Hier: Außenmauer.OGH 4 Ob 2229/96i, 15.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009864 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 207/17b, 13.03.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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