OGH 5 Ob 38/17z
Worum es ging: Kann ein nicht angefochtener Teil der Entscheidung noch geändert werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Was Sie nicht angefochten haben, wird grundsätzlich rechtskräftig und bleibt bestehen. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser Teil inhaltlich gar nicht selbständig bestehen kann, sondern untrennbar mit dem angefochtenen Teil zusammenhängt. Lässt sich der Teil wenigstens zahlenmäßig abgrenzen, bleibt er unveränderbar, auch wenn er zum Ergebnis im Widerspruch steht.
Ja, wenn er mit dem bekämpften Teil untrennbar zusammenhängt. Dann bleibt der unangefochtene Teil nicht für sich bestehen. Bei der Einantwortung ist das etwa der Fall, weil eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen; geht es nicht um die Erbquoten, besteht kein solcher Zusammenhang.
Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.
Ja. Es genügt, wenn die Urkunde bei der Unterschrift jener Person, die die Erklärung abgibt, einen Beglaubigungsvermerk vor dem Tag der Insolvenzeröffnung trägt. Eine gesonderte Beglaubigung des Ausfertigungstages ist nur nötig, wenn das Datum des Vermerks nicht ausreicht. Wann die andere Partei unterschrieben hat, spielt keine Rolle.
Nein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirkungslos. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich schon vor der Eröffnung ein fertiges Geschäft zustande gekommen ist, das nun eingetragen werden soll.
Nein. Die Unterschrift unter der Annahme eines Anbots allein schafft noch keinen Vertrag; die Erklärung muss dem Anbieter rechtzeitig zugehen. Legen Sie dem Grundbuchsgesuch keinen urkundlichen Nachweis über diesen Zugang bei, darf das Gericht ihn nicht annehmen. Dann fehlt ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumserwerb.
Nein, nur wenn die Teile untrennbar zusammenhängen. Hängen die einzelnen Teile Ihres Gesuchs unlösbar zusammen und ist einer davon nicht bewilligungsfähig, wird das Gesuch zur Gänze abgewiesen. Sonst wird der zulässige Teil eingetragen und nur der Rest abgewiesen.
Haben beide Seiten die Einwilligung in die Eintragung gerichtlich oder notariell beglaubigt unterschrieben, ist dem Gesetz genügt. Ein Nachtrag braucht nur dann eine neue Beglaubigung, wenn dadurch eine Einwilligung mit neuem Inhalt nötig wird. Wird darin bloß der Rechtsgrund der Übereignung bezeichnet, ist keine neue Beglaubigung zu verlangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 02.08.2016
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 14.12.2016, 53 R 224/16x
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 EO § 73 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 49 GBG 1955 § 53 GBG 1955 § 56 GBG 1955 § 57
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Geschäftszahl
5Ob38/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. W***** M***** P*****, vertreten durch die Paumgartner Rechtsanwälte OG in Salzburg, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts und anderen Grundbuchshandlungen ob Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über die Revisionsrekurse des Antragstellers und der Einschreiterin Mag. Patrizia Rudolf, Rechtsanwältin, Dreifaltigkeitsgasse 3/1, 5020 Salzburg, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren der Eigentümerin Mag. E***** K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Dezember 2016, AZ 53 R 224/16x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 2. August 2016, TZ 7435/2016, über Rekurs des Antragstellers teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird zurückgewiesen.
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