Werden meine Interessen berücksichtigt, wenn ein Miteigentümer teilen will?
günstig für Teilungsgegner betrifft Miteigentümer, Geschwister, Erben, Ehegatten
Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt dabei nicht nur sachliche, sondern auch persönliche Umstände. Kommt ein Aufschub der Teilung aber von vornherein nicht in Betracht, weil die Hindernisse dauerhaft sind, findet keine Abwägung statt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1932, zuletzt bestätigt am 08.08.2024 (17 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1932)
Zum Nachteil der übrigen Interessenabwägung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kommt aber eine Aufschiebung der Teilung nicht in Betracht ( hier: weil es sich nicht um vorübergehende Hindernisse<br/>handelt ), so hat eine Prüfung der Interessenlage nicht zu erfolgen.OGH 8 Ob 516/85, 28.02.1985
- 10-jähriger TeilungsbeklagterOGH 6 Ob 127/75, 18.12.1975
- Nur objektivOGH 7 Ob 49/75, 20.03.1975
- Objektiv aber auch subjektiv.OGH 1 Ob 200/72, 20.12.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013325 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 101/24z, 08.08.2024, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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