Zählen meine familiären Verhältnisse bei der Aufteilung der Nutzung?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Familien, Wohnungseigentümer
Ja. Regelt das Gericht die Nutzung der gemeinsamen Sache, wägt es die Interessen ab und berücksichtigt dabei auch die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie deren Dringlichkeit. Auch die praktischen Bedürfnisse zählen; im Zweifel ist die Lösung mit dem geringsten Kostenaufwand zu wählen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Bei der Benützungsregelung sind auch die persönlichen und familiären Verhältnisse im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dazu gehören auch die persönlichen Bedürfnisse und deren Dringlichkeit.OGH 2 Ob 570/87, 29.09.1987
- Auch die praktischen Bedürfnisse der Miteigentümer dürfen nicht außer Acht gelassen werden. Desgleichen ist grundsätzlich einer Verfügung der Vorzug zu geben, die den geringsten Kostenaufwand verursacht.OGH 5 Ob 569/82, 26.04.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Persönliche Verhältnisse der Miteigentümer
Mietrecht · Reihenfolge bei der Eigenbedarfsprüfung
Eigentum und Grundbuch · Nutzung nach Anteil im Miteigentum
Eigentum und Grundbuch · Interessenabwägung bei der Teilung
Wohnungseigentum · Aufteilung der Nutzung nach Billigkeit