Werden meine Interessen gegen die der Nachbarn abgewogen?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer
Bei einer geplanten Änderung wird zwischen den Interessen des änderungswilligen Wohnungseigentümers und den Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung nicht abgewogen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 14.11.2024 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Eine Abwägung der Interessen des die Änderung beabsichtigenden Wohnungseigentümers gegen die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer an der Unterlassung der Änderung ist nicht vorzunehmen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 13 Abs 2 Z 1 und Z 2 WEGOGH 5 Ob 2334/96p, 30.09.1997
- Es müssen vielmehr beide Voraussetzungen kumulativ und unabhängig voneinander beurteilt gegeben sein.OGH 5 Ob 30/94, 22.03.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 14.
- OGH 5 Ob 114/24m, 14.11.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 12/21g, 15.07.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/19y, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 153/19i, 18.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 186/18s, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Gewichtung der Interessen bei Änderungen
Wohnungseigentum · Umbau und Interessen der Nachbarn
Wohnungseigentum · Interessenabwägung bei baulichen Änderungen
Wohnungseigentum · Wesentliche Beeinträchtigung bei Änderungen
Wohnungseigentum · Untersagungsrecht trotz behördlicher Bewilligung