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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.08.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 101/24z

Worum es ging: Kann ich auf die Wohnung meiner Eltern verwiesen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Wer über die Ehewohnung verfügen kann, muss die Interessen des anderen Ehegatten so wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen wahrnehmen würde. Er darf keine einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung vornehmen, die dem anderen die Nutzung der Wohnung erschwert. Hat er dagegen verstoßen, muss er den früheren Zustand möglichst wiederherstellen.

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten ist auch gegenüber Dritten geschützt, wenn diese bewusst mit dem Ehegatten zu Ihrem Nachteil zusammenwirken. Wird nach der Scheidung rechtzeitig ein Aufteilungsantrag gestellt, lebt dieser Anspruch in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter in gleicher Weise geschützt.

Das Gesetz gibt Ihnen gegen Ihren Ehepartner einen Anspruch darauf, dass er Ihnen die gemeinsame Wohnung nicht entzieht. Wirkt er aber bewusst und unredlich mit einer anderen Person zusammen, damit Sie die Wohnung verlieren, kann auch diese Person Ihnen gegenüber ersatzpflichtig werden. Sie muss dann in erster Linie den früheren Zustand wiederherstellen.

Ihr Recht auf Aufhebung folgt aus dem Verhältnis zu den anderen Teilhabern und verpflichtet Sie deshalb zur Rücksicht auf deren Interessen. Die beiden Hindernisse, der ungünstige Zeitpunkt und der Nachteil der Übrigen, sind nichts anderes als der gesetzliche Ausdruck dieser Rücksicht. Sie geht aber nicht so weit, dass Sie für unabsehbare Zeit verzichten müssten.

Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.

Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.

Ja, ein Fruchtgenussrecht auf den Anteilen macht das Verlangen nach Versteigerung für sich allein nicht unzeitig. Im Einzelfall kann es aber doch ein Hindernis sein, etwa wenn der Berechtigte schon sehr alt ist und mit dem Wegfall des Rechts in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Alter und Gesundheitszustand sind dafür taugliche Anhaltspunkte.

Dann, wenn ein Umstand außerhalb der Beteiligten liegt und alle gleich trifft, etwa dass sich derzeit kein angemessener Preis erzielen lässt. Er verhindert die Teilung nicht, macht sie aber gerade jetzt unzweckmäßig und für beide Seiten schädlich. Der Zustand muss vorübergehend sein und absehbar wegfallen.

Ja. Wenn der Verkauf des gemeinsamen Hauses dazu führen würde, dass die noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder obdachlos werden, die dort beim betreuenden Elternteil leben, ist der Zeitpunkt ungünstig. Dass eine Übersiedlung belastend ist, genügt für sich allein aber nicht.

Nein. Auch der Nachteil der übrigen Miteigentümer hindert die Teilung nur, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die bald wegfallen oder beseitigt werden können. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile können Sie nicht mit Erfolg einwenden.

Es zählen auch Umstände, die nur einen einzelnen Miteigentümer treffen. Das Gericht wägt dann Ihre Interessen gegen die des anderen ab und kann die Klage auf Versteigerung abweisen. Geht es dagegen um einen ungünstigen Zeitpunkt, findet keine solche Abwägung statt.

Das Gericht wägt die Interessen ab und berücksichtigt dabei nicht nur sachliche, sondern auch persönliche Umstände. Kommt ein Aufschub der Teilung aber von vornherein nicht in Betracht, weil die Hindernisse dauerhaft sind, findet keine Abwägung statt.

Nein. Nachteile, die mit der Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Umständen verbunden sind und sich nicht beseitigen lassen, halten die Teilung nicht auf. Sie können nur einen zumutbaren Aufschub erreichen, die Teilung aber nicht für immer verhindern. Es zählen außerdem nur Nachteile der Teilhaber selbst, nicht die ihrer Angehörigen.

Ein Dritter, der die Wohnung übernimmt, gilt schon dann als nicht redlich, wenn er weiß, dass Sie als anderer Ehegatte dringend auf diese Wohnung angewiesen sind. Ein arglistiges Zusammenspiel mit dem verfügungsberechtigten Ehepartner ist dafür nicht nötig.

Der Schutz der Ehewohnung richtet sich gegen nachteilige Maßnahmen jenes Ehegatten, der über die Wohnung verfügen kann. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er Eigentümer, Wohnungseigentümer, Mitglied einer Genossenschaft oder Mieter ist. Eine Räumungsklage ist dadurch allerdings nicht in jedem Fall ausgeschlossen.

Nein. Ein bloß vertragliches Wohn- oder Benützungsrecht steht der Teilung grundsätzlich nicht entgegen. Es wirkt sich erst bei den Versteigerungsbedingungen aus, etwa auf den Ausrufpreis. Auch ein bestrittenes Recht kann dort aufgenommen werden; dann ist auch der Ersteher daran gebunden.

Das gesetzliche Recht der Witwe, die Ehewohnung im bisherigen Umfang weiter zu benützen, kann dazu führen, dass die Teilung der Liegenschaft gerade jetzt nicht verlangt werden kann. Ob eine solche Unzeit vorliegt, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1037 ABGB § 137 ABGB § 138 ABGB § 758 ABGB § 97 EO § 352 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

36 Absätze, 13.111 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.08.2024

Geschäftszahl

5Ob101/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. K*, 2. L*, 3. D*, 4. D*, alle vertreten durch Mecenovic Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E*, vertreten durch Mag. Vanco Apostolovski, LL.M., Rechtsanwalt in Graz, wegen Zivilteilung (Streitwert 182.554,16 EUR), über die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2024, GZ 3 R 55/24v-77, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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