Kann ich Eingriffe eines anderen Miteigentümers abwehren?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Nachbarn
Ja. Auch als Minderheitseigentümer können Sie die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen, und zwar nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern. Das gilt etwa bei Baumaßnahmen ohne wirksamen Mehrheitsbeschluss oder bei eigenmächtiger Änderung der bisherigen Benützung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1966)
Auch ein Minderheitseigentümer kann die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern begehren ( abweichend von 5 Ob 317/63 ).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einer eigenmächtigen Veränderung einer bisher bestehenden konkreten Benutzung der gemeinschaftlichen Sache oder der Verletzung einer Benutzungsvereinbarung durch einen anderen Miteigentümer.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Hier: Abwehr von Baumaßnahmen, die nicht durch einen wirksamen Mehrheitsbeschluss gedeckt sind.OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Eingriff in sein Anteilsrecht.OGH 2 Ob 730/86, 26.05.1987
- Hier: Räumungsbegehren wegen Benützung einer Wohnung ohne Rechtstitel.OGH 5 Ob 559/80, 02.09.1980
- Im possessorischen oder petitorischen Verfahren.OGH 1 Ob 701/77, 26.04.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 20.
- OGH 9 Ob 74/17y, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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