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Kann ich Eingriffe eines anderen Miteigentümers abwehren?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Nachbarn
Ja. Auch als Minderheitseigentümer können Sie die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen, und zwar nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern. Das gilt etwa bei Baumaßnahmen ohne wirksamen Mehrheitsbeschluss oder bei eigenmächtiger Änderung der bisherigen Benützung.

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Ständige Rechtsprechung seit 1966, zuletzt bestätigt am 28.11.2017 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1966)

Auch ein Minderheitseigentümer kann die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern begehren ( abweichend von 5 Ob 317/63 ).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013384 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 20.

Im Gesetz

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