OGH 9 Ob 74/17y
Worum es ging: Kann mit der Räumung auch die Wiederherstellung erzwungen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Räumung umfasst das Wegschaffen der beweglichen Sachen und die Übergabe an den Gläubiger; beides gehört untrennbar zusammen. Soll darüber hinaus ein früherer Zustand wiederhergestellt werden, braucht der Gläubiger dafür einen eigenen Titel und ein anderes Verfahren.
Ja. Gegen jemanden, der ohne Recht benützt, können Sie auch allein vorgehen, sogar gegen einen anderen Miteigentümer. Die Übergabe der geräumten Sache können Sie aber nur an alle Miteigentümer gemeinsam verlangen, außer Sie haben selbst einen Titel auf alleinige Benützung. Auf eine Auflösung des Mietvertrags wegen Zahlungsrückstands lässt sich das nicht übertragen.
Ja. Auch als Minderheitseigentümer können Sie die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen, und zwar nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern. Das gilt etwa bei Baumaßnahmen ohne wirksamen Mehrheitsbeschluss oder bei eigenmächtiger Änderung der bisherigen Benützung.
Nein. Jeder Teilhaber darf die Schritte setzen, die nötig sind, um das gemeinsame Recht zu wahren, etwa eine Räumungsklage gegen jemanden ohne Recht. Der Gegner kann sich nicht darauf berufen, Sie wären dazu allein nicht befugt. Das gilt aber nur für die Abwehr von Eingriffen, nicht wenn Sie erst ein neues Recht für alle erwerben wollen.
Ihr Begehren muss bestimmt sein, aber nicht alle Einzelheiten müssen im Text der Klage selbst stehen. Sie dürfen auch auf Urkunden oder andere Unterlagen verweisen. Voraussetzung ist, dass diese ausdrücklich zum Bestandteil des Begehrens gemacht werden.
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 19.07.2017, 38 R 49/17p-19
Zitierte Paragrafen
EO § 349 ZPO § 226 ZPO § 279 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 75
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.816 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Geschäftszahl
9Ob74/17y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. R* W*, und 2. N* W*, beide vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* F*, vertreten durch Mag. Gerhard Walzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2017, GZ 38 R 49/17p-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).