Kann ich einen eigenmächtigen Umbau der Mehrheit rückgängig machen lassen?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mehrheitseigentümer
Ja. Für wichtige Veränderungen am gemeinsamen Gut braucht die Mehrheit gegen den Willen der Minderheit die Zustimmung des Gerichts. Hat sie ohne diese Zustimmung gehandelt, können Sie als überstimmter Miteigentümer verlangen, dass der Eingriff unterlassen und beseitigt wird. Vor der Beschlussfassung muss Ihnen außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 25.10.2023 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Die Mehrheit muss, falls sie wichtige Veränderungen gegen den Willen der Minderheit durchführen und die Minderheit nicht aus der Gemeinschaft austreten will, die Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen erwirken. Haben aber die Mehrheitseigentümer eigenmächtig, das heißt, ohne diesbezügliche Entscheidung des Außerstreitrichters, gegen den Willen der Minderheit eine wichtige Veränderung vorgenommen, dann steht der Minderheit das Recht zu, im Rechtswege die Unterlassung und Beseitigung dieses Eingriffes zu begehren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die antragstellende Partei hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich die – für die von ihr begehrte Ersetzung der Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderliche – Vorteilhaftigkeit der beabsichtigten Maßnahme vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer ergibt.OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023
- Hier: Ersetzung der Zustimmungen zur Errichtung einer Zufahrtsstraße.OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023
- Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte als Wohnungseigentümerin oder als schlichte Miteigentümerin in Anspruch genommen wird.OGH 5 Ob 7/13k, 06.11.2013
- Bis zu einer Genehmigung durch den Außerstreitrichter darf der Mehrheitsbeschluss nicht durchgeführt werden.OGH 3 Ob 144/08k, 11.07.2008
- Die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit durch einen Dachbodenausbau drängt bei einem Haus in gehobener Wohngegend mit zwei Wohnungen keineswegs die Vermutung auf, dies sei aus der Sicht aller Miteigentümer eine „bessere Benützung des Hauptstammes". Eine solche Maßnahme mag den Wert des Hauses steigern und die Interessen des einen Miteigentümers befriedigen, kann aber nachteilig für die Wohnqualität sein.OGH 6 Ob 83/06h, 21.12.2006
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- Hier: Wichtige Veränderung: Arbeiten an den Anlagen einer Quelle zur weiteren Ermöglichung des Trinkwasserbezugs und Nutzwasserbezugs.OGH 1 Ob 267/02z, 28.01.2003
- Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar.OGH 1 Ob 267/02z, 28.01.2003
- Die durch den Meinungsaustausch unter den Gesellschaftern zustandegekommene Willensbildung vor der Beschlussfassung über die von der Mehrheit vorgeschlagene wichtige Veränderung ist in ihren Grundlagen von der nachträglichen richterlichen Prüfung dahin, ob die von der Mehrheit eigenmächtig geplante und schließlich auch durchgeführte wichtige Veränderung angesichts der gesellschaftlichen Interessenlage auch den Minderheitsgesellschaftern zumutbar ist, wesensverschieden.OGH 1 Ob 267/02z, 28.01.2003
- Es bedarf einer rechtsgestaltenden Genehmigung des Außerstreitrichters, damit wirksam die Willensbildung der Gesamtheit aller Miteigentümer bewirkt werden kann.OGH 5 Ob 174/02b, 12.09.2002
- Die Vertretungsmacht der Mehrheit erstreckt sich nicht auf wichtige Veränderungen. Der Dritte bleibt bis zur Entscheidung des Gerichtes gegenüber der Minderheit titellos.OGH 6 Ob 236/00z, 16.05.2001
- Bei einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung muss der Minderheit (dem "Überstimmten") Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.OGH 6 Ob 236/00z, 16.05.2001
- Der Richter muss prüfen, ob die Veränderung vom Standpunkt der Eigentümergesamtheit aus offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist. Es wäre überflüssiger Formalismus, die Frage der Zumutbarkeit aus dem Streitverfahren auszuklammern und erst nach Rechtskraft des Urteiles auf Wiederherstellung und Einleitung der Exekution zu prüfen, ob die Maßnahme nicht doch zu genehmigen ist, wenn sämtliche Miteigentümer am Streitverfahren beteiligt sind und der (Streit-)Richter daher über keine anderen Entscheidungsgrundlagen verfügen wird als der (Außerstreit-)Richter, der im nachfolgenden Genehmigungsverfahren mit der Sache befasst würde. Eine Entscheidung durch den (Streit-)Richter, ob eine Baumaßnahme, die bereits durchgeführt wurde, dem anderen Miteigentümer zumutbar ist, ist daher möglich.OGH 4 Ob 2229/96i, 15.10.1996
- Der Mehrheitsbeschluss, eine wichtige Veränderung durchzuführen, muss vor dem angestrebten Gerichtsbeschluss vorliegen.OGH 5 Ob 150/92, 16.02.1993
- Hier: Einbau eines Liftes.OGH 6 Ob 678/88, 20.10.1988
- Der Mehrheitsgrundsatz gilt auch für wichtige Veränderungen, doch bindet der Mehrheitsbeschluss nicht unbedingt, sondern erst nach der Erwirkung der Zustimmung des Richters im Verfahren außer Streitsachen.OGH 3 Ob 71/86, 19.11.1986
- Der Minderheitseigentümer kann auch gegen den Dritten (Vertragspartner der Mehrheit) vorgehen.OGH 1 Ob 768/81, 16.12.1981
- WEG 1975OGH 7 Ob 736/77, 02.03.1978
- Sistierung des Mehrheitsbeschlusses durch den Widerspruch auch nur eines Miteigentümers.OGH 7 Ob 729/77, 12.01.1978
- Diesen Rechtsstreit beeinflusst nicht, ob die vorgenommene wichtige Veränderung vorteilhaft oder werterhöhend ist.OGH 1 Ob 564/76, 07.04.1976
- Bauführung für eine Tankstelle auf einer Liegenschaft.OGH 1 Ob 310/59, 02.12.1959
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013665 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 38.
- OGH 2 Ob 56/23h, 25.10.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 181/22m, 31.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 134/22z, 02.11.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/18s, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 117/16s, 11.07.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 835
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
Verwandte Fragen
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