Darf ich allein gegen die unbefugte Verwaltung meines Anteils vorgehen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwaltung
Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Beseitigung und Abwehr von Rechtswidrigkeiten eines Dritten, aber auch eines anderen Miteigentümers mit Klage geltend zu machen, soweit diese Rechtswidrigkeiten sein Miteigentum betreffen ( hier: unbefugte Verwaltung fremden Eigentums).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt.OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016
- Hier: Wohnungseigentümer.OGH 5 Ob 2/11x, 24.01.2011
- Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile.OGH 5 Ob 290/07v, 03.06.2008
- Er kann auch Wiederherstellung des früheren Zustandes begehren.OGH 5 Ob 640/78, 14.07.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- OGH 3 Ob 184/25t, 17.12.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 102/23w, 26.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 3 Ob 91/23p, 25.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 46/22h, 19.07.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 201/21a, 22.11.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 97/20f, 22.10.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 41/18t, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 65/17w, 26.09.2017, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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