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Darf ich allein gegen die unbefugte Verwaltung meines Anteils vorgehen?

günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Hausverwaltung
Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, die Beseitigung und Abwehr von Rechtswidrigkeiten eines Dritten, aber auch eines anderen Miteigentümers mit Klage geltend zu machen, soweit diese Rechtswidrigkeiten sein Miteigentum betreffen ( hier: unbefugte Verwaltung fremden Eigentums).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013428 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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