Worüber entscheidet das Gericht bei zwei Hälfteeigentümern?
betrifft Hälfteeigentümer, Miteigentümer, Ehegatten, Geschwister
Wenn Sie sich als Hälfteeigentümer über eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme nicht einigen, entscheidet das Gericht nur darüber, ob die von einem gewollte Maßnahme durchgeführt werden darf. Die Entscheidung ersetzt lediglich die fehlende Mehrheit. Die Sache bleibt dadurch eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme, sodass die strengeren Regeln für wichtige Veränderungen nicht gelten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Können sich Hälfteeigentümer über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung nicht einigen ist Gegenstand der Entscheidung des Außerstreitrichters nur die Frage, ob die nur von einem Hälfteeigentümer beabsichtigten ordentlichen Verwaltungshandlungen, denen der andere Hälfteeigentümer nicht zustimmt, vorgenommen werden dürfen. Die richterliche Entscheidung gibt hier nur den sonst durch eine Stimmenmehrheit erzielten Ausschlag, ohne daß die Angelegenheit den Charakter einer ordentlichen Verwaltungsmaßnahme verlieren würde, weshalb auch die weiteren Bestimmungen des § 835 ABGB nicht anzuwenden sind ( so schon MietSlg 8522 ).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013413 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 835
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