Wer entscheidet, wenn wir Miteigentümer gleich viele Stimmen haben?
betrifft Miteigentümer, Vermieter, Mieter
Das Gericht. Steht Stimme gegen Stimme, kann auch bei ganz gewöhnlichen Verwaltungsfragen, etwa einer Kündigung, der Richter entscheiden. Das Gericht greift dabei nur so weit ein, wie es nötig ist, um die Pattstellung aufzulösen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 20.11.2025 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1961)
Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in Sachen der ordentlichen Verwaltung (hier Kündigung) der Richter.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- § 835 ABGB ist in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nur soweit anzuwenden, als dies nötig ist, die sonst bei Stimmengleichheit unlösbare Pattstellung zu beheben.OGH 3 Ob 583/84, 24.07.1985
- Keine weitere analoge Anwendung des § 835 ABGB über die Auferlegung einer Sicherheit.OGH 7 Ob 688/76, 16.12.1976
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013734 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
- OGH 5 Ob 38/25m, 20.11.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 244/21z, 01.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 8 Ob 41/21v, 26.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 57/17f, 23.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 18/17p, 19.12.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 139/16d, 27.10.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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