Muss das Gericht von sich aus einen Vertreter bestellen?
günstig für Betroffener betrifft Betroffene Personen, Angehörige, Erwachsenenvertreter
Ergeben sich begründete Anhaltspunkte, dass jemand einen gerichtlichen Vertreter zur Wahrung seiner Belange braucht, muss das Gericht von sich aus tätig werden. Die Bestellung ist eine Maßnahme der Fürsorge und dient dem Schutz der betroffenen Person.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.01.2022 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
§ 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (Maurer in RZ 1986, 76). Die Bestellung eines Sachwalters für einen Behinderten ist eine Maßnahme der Rechtsfürsorge, es geht um den Schutz des Betroffenen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anregung durch Prozessrichter.OGH 4 Ob 67/23s, 25.04.2023
- Bei der Beurteilung ist beachtlich, von wem der Hinweis (die „Mitteilung“ nach § 117 Abs 1 AußStrG) kommt.OGH 4 Ob 67/23s, 25.04.2023
- Diese Erwägungen gelten auch für die Rechtslage nach dem 2. Erwachsenenschutz- Gesetz BGBl I 2017/59.OGH 9 Ob 89/18f, 17.12.2018
- Die Verfahrenseinleitung darf nur erfolgen, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen.OGH 3 Ob 94/07f, 23.05.2007
- Hier: Sachwalterbestellung bei anhängigem Scheidungsverfahren trotz Bestellung eines Verfahrenshelfers für den Betroffenen, da der Verfahrenshelfer die mit der Scheidung zusammenhängenden vermögensrechtlichen Aspekte nicht eigenverantwortlich abwickeln kann.OGH 8 Ob 7/04v, 26.02.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013479 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 5 Ob 224/21h, 27.01.2022, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AußStrG §236; AußStrG 2005 §117 Abs1
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