OGH 5 Ob 224/21h
Worum es ging: Wann gilt ein Schaden als nicht mehr gutzumachen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schaden ist unwiederbringlich, wenn ein Nachteil an Vermögen, Rechten oder Personen eingetreten ist, der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und entweder kein Ersatz geleistet werden kann, weil der Schädiger zahlungsunfähig ist, oder Geld den Schaden nicht wirklich ausgleicht.
Die bloße Behauptung, jemand brauche einen gerichtlichen Vertreter, reicht für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus. Es müssen konkrete und begründete Anhaltspunkte vorliegen, und zwar sowohl für die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch für die Notwendigkeit des Schutzes. Fehlen solche Anhaltspunkte, ist kein Verfahren einzuleiten.
Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es am Ende zur Bestellung eines Vertreters kommt. Es muss also noch nicht feststehen, dass es tatsächlich dazu kommen wird.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Ergeben sich begründete Anhaltspunkte, dass jemand einen gerichtlichen Vertreter zur Wahrung seiner Belange braucht, muss das Gericht von sich aus tätig werden. Die Bestellung ist eine Maßnahme der Fürsorge und dient dem Schutz der betroffenen Person.
Als vorläufig bestellter Vertreter können Sie Ihre Bestellung insoweit bekämpfen, als dadurch in Ihre eigenen Interessen eingegriffen wird.
Wer ständig Verfahren führt, bekommt allein deswegen noch keinen gerichtlichen Vertreter. Ein solcher Vertreter ist nur dann zu bestellen, wenn sich die Person durch dieses Verhalten selbst Schaden zufügt.
Ja. Gibt es ausreichende Anhaltspunkte, dass jemand seine dringenden Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, bestellt das Gericht für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Vertreter. Ein endgültiger Nachweis der Beeinträchtigung ist dafür nicht nötig, ein Sachverständiger nicht zwingend beizuziehen.
Der vorläufig bestellte Vertreter darf im Bestellungsverfahren keine Rechtsmittel im Interesse der betroffenen Person einbringen. Er kann seine Bestellung nur bekämpfen, wenn in seine eigene Rechtssphäre eingegriffen wird.
Wird ausnahmsweise schon vor der ersten Anhörung ein vorläufiger Erwachsenenvertreter bestellt, brauchen Sie zusätzlich einen eigenen Rechtsbeistand. Dieser vertritt Ihre Interessen und kann in Ihrem Namen Verfahrensschritte setzen und Rechtsmittel einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 02.04.2021, 67 P 37/20s-203
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 15.09.2021, 15 R 192/21t
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1034 ABGB § 1118 ABGB § 277 AußStrG § 117 AußStrG § 117a AußStrG § 118 AußStrG § 119 AußStrG § 120 AußStrG § 122 ZPO § 6a
Entscheidungstext
47 Absätze, 29.967 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Geschäftszahl
5Ob224/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des P*, geboren am *, zuletzt wohnhaft *, über den Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer, Rechtsanwalt in Linz, als Rechtsbeistand gemäß § 119 AußStrG, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. September 2021, GZ 15 R 192/21t, 15 R 321/21t-224, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Linz vom 2. April 2021, GZ 67 P 37/20s-203, und vom 16. Juli 2021, GZ 67 P 37/20s-215, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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