Muss die Mehrheit auf die überstimmte Minderheit Rücksicht nehmen?
günstig für Minderheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Minderheitseigentümer, Hausverwalter
Ja. Auch bei der gewöhnlichen Verwaltung muss die Mehrheit die berechtigten Interessen der überstimmten Minderheit einbeziehen. Ihre Befugnis, für alle aufzutreten, reicht außerdem nur so weit; für wichtige Veränderungen gegen den Widerspruch der Minderheit gilt sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit hat auch die wohlverstandenen Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vertretungsbefugnis der Mehrheit erstreckt sich nur auf die Fälle der ordentlichen Verwaltung, nicht aber auf infolge Widerspruchs der überstimmten Minderheit oder deren Übergehung nicht unbedingt wirksame Veränderungen.OGH 8 Ob 680/90, 20.12.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013561 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 9 Ob 78/22v, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 61/21t, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/20z, 07.01.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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