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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.01.2021 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 218/20z

Worum es ging: Muss die Mehrheit auf die überstimmte Minderheit Rücksicht nehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch bei der gewöhnlichen Verwaltung muss die Mehrheit die berechtigten Interessen der überstimmten Minderheit einbeziehen. Ihre Befugnis, für alle aufzutreten, reicht außerdem nur so weit; für wichtige Veränderungen gegen den Widerspruch der Minderheit gilt sie nicht.

Ja, die Vermietung gehört zur gewöhnlichen Verwaltung und braucht nur die Zustimmung der Mehrheit. Das gilt für den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen zu ortsüblichen Bedingungen, auch wenn an Angehörige vermietet wird. Unübliche Bedingungen fallen dagegen nicht mehr darunter.

Nein. Eine Vermietung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist keine gewöhnliche Verwaltung mehr, sondern eine wichtige Veränderung, die nicht allein von der Mehrheit beschlossen werden kann. Dazu zählt etwa eine Verpachtung auf ungewöhnlich lange Zeit, eine Erweiterung ohne zusätzliches Entgelt oder die unentgeltliche Überlassung des Gartens an eine nahestehende Person.

Nein. Wird ein Mietvertrag geschlossen, der erkennbar gegen Ihre Interessen als Miteigentümer mit kleinerem Anteil verstößt, und weiß auch der Mieter davon, zählt das nicht mehr zur laufenden Verwaltung. Solche Verträge sind außergewöhnliche Maßnahmen, für die ein Mehrheitsbeschluss allein nicht genügt.

Wichtige Veränderungen dürfen gegen den Willen der Minderheit nur unter Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden. Das gilt auch für Verträge, die dazu mit dritten Personen geschlossen werden.

Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 834 ABGB § 835 MRG § 16

Entscheidungstext

52 Absätze, 23.389 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Geschäftszahl

5Ob218/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. G***** T*****, 2. Dkfm. G***** T*****, 3. L***** S*****, alle vertreten durch die Doschek Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** E*****, vertreten durch Dr. Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seite der beklagten Partei 1. W***** GmbH, *****, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte Boller Langhammer Schubert GmbH in Wien, 2. J***** B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kogler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, über die Revisionen der beklagten Partei und der Erstnebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2020, GZ 40 R 25/20b-99, womit das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 6. November 2019, GZ 7 C 533/15i-93, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Das Klagebegehren,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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