OGH 1 Ob 179/21m
Worum es ging: Kann ich als Wohnungseigentümer Baumängel allein einklagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht in jedem Fall. Kann die Behebung der Mängel dazu führen, dass alle Wohnungseigentümer nachzahlen müssen, weil die Leistung auch nicht verrechnet wurde, ist das kein Anspruch, den ein einzelner Wohnungseigentümer durchsetzen kann.
Die Mehrheit der Miteigentümer kann nur die laufende Verwaltung besorgen. Bei wichtigen Veränderungen wirkt ihr Vertrag gegenüber einem überstimmten oder übergangenen Miteigentümer nicht, solange ihn das Gericht nicht genehmigt hat. Ihm gegenüber benützt der Mieter die Sache dann ohne Titel.
Ja. Auch bei der gewöhnlichen Verwaltung muss die Mehrheit die berechtigten Interessen der überstimmten Minderheit einbeziehen. Ihre Befugnis, für alle aufzutreten, reicht außerdem nur so weit; für wichtige Veränderungen gegen den Widerspruch der Minderheit gilt sie nicht.
Ja, die Vermietung gehört zur gewöhnlichen Verwaltung und braucht nur die Zustimmung der Mehrheit. Das gilt für den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen zu ortsüblichen Bedingungen, auch wenn an Angehörige vermietet wird. Unübliche Bedingungen fallen dagegen nicht mehr darunter.
Nein. Eine Vermietung zu außergewöhnlichen Bedingungen ist keine gewöhnliche Verwaltung mehr, sondern eine wichtige Veränderung, die nicht allein von der Mehrheit beschlossen werden kann. Dazu zählt etwa eine Verpachtung auf ungewöhnlich lange Zeit, eine Erweiterung ohne zusätzliches Entgelt oder die unentgeltliche Überlassung des Gartens an eine nahestehende Person.
Ja. Für wichtige Veränderungen am gemeinsamen Gut braucht die Mehrheit gegen den Willen der Minderheit die Zustimmung des Gerichts. Hat sie ohne diese Zustimmung gehandelt, können Sie als überstimmter Miteigentümer verlangen, dass der Eingriff unterlassen und beseitigt wird. Vor der Beschlussfassung muss Ihnen außerdem Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern.
Nein. Ein Bestandvertrag über die gemeinsame Sache, der eine wichtige Veränderung bedeutet, braucht die Zustimmung aller Miteigentümer oder des Gerichts. Dieser Schutz der Minderheit darf nicht dadurch umgangen werden, dass sich die an der Nutzung interessierten Miteigentümer zu einem Verein zusammenschließen und dieser als Dritter mietet.
Wichtige Veränderungen dürfen gegen den Willen der Minderheit nur unter Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften vorgenommen werden. Das gilt auch für Verträge, die dazu mit dritten Personen geschlossen werden.
Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.
Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.
Wenn Ihnen als Miteigentümer bestimmte Teile zur alleinigen Benützung überlassen wurden, dürfen Sie darüber Miet- oder Pachtverträge abschließen. Sie handeln dabei zugleich als Vertreter der übrigen Miteigentümer.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 25.01.2021, 9 C 290/19h-20
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 12.05.2021, 39 R 71/21m-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 834 ABGB § 835 WEG 2002 § 4 ZPO § 502
Entscheidungstext
30 Absätze, 12.818 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Geschäftszahl
1Ob179/21m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J.*gesm.b.H., *, vertreten durch Mag. Andreas Fehringer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2021, GZ 39 R 71/21m-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 25. Jänner 2021, GZ 9 C 290/19h-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in der Hauptsache dahin abgeändert, dass Punkt 3 des erstinstanzlichen Urteils ersatzlos entfällt und dessen Punkt 2 wie folgt lautet:
„Es wird festgestellt, dass kein wirksames Mietverhältnis zwischen den Streitteilen über die auf der Nordseite des auf der Liegenschaft KG *, EZ *, errichteten Gebäudes gelegene und als Werbefläche genutzte Feuermauer aufgrund des von der S*gesellschaft m.b.H. (FN *) mit der Beklagten abgeschlossenen Mietvertrags vom 27. 6. 2001 besteht“.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.459,89 EUR (darin 328,55 EUR USt und 488,60 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).