Kann die Mehrheit gegen meinen Willen einen Hausverwalter einsetzen?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Hausverwalter
Ja. Ob für die gemeinsame Liegenschaft ein Verwalter bestellt wird, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Wer überstimmt wurde, kann dagegen nichts unternehmen. Anderes gilt nur, wenn der bisherige Verwalter ausnahmsweise für einen bestimmten Zweck vereinbart worden war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 27.01.2016 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Die Bestellung eines Verwalters ist eine Maßregel, die durch Stimmenmehrheit zu treffen ist. Der überstimmten Minderheit steht kein Rechtsbehelf gegen diese Mehrheitsentscheidung zu.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters entscheidet die Anteilsmehrheit, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu bestellen ist.OGH 5 Ob 249/12x, 14.02.2013
- Wenn nicht der alte Verwalter ausnahmsweise durch Vereinbarung zu einem bestimmten Zweck bestellt worden war.OGH 7 Ob 666/80, 19.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013689 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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