Dürfen wir eine Wohnung an einen Miteigentümer vermieten?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Vermieter, Mieter, Hauseigentümer
Wird eine Wohnung in einem Haus, das mehreren gemeinsam gehört, an einen Miteigentümer vermietet, ist das eine außergewöhnliche Verwaltungsmaßnahme. Ihr müssen alle Miteigentümer zustimmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Die Vermietung einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Hause an einen Miteigentümer ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, der alle Miteigentümer zustimmen müssen (unter Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 6 Ob 261/61).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB.OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018
- Jeder Abschluss eines Mietvertrages mit einem Miteigentümer der Liegenschaft ist ein Akt der außerordentlichen Verwaltung, zu dem der Liegenschaftsverwalter eine besondere Vollmacht braucht, widrigenfalls der Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Um rechtswirksam zu werden, bedarf ein solcher vom Verwalter unter Überschreitung seiner Vollmacht abgeschlossener Mietvertrag der einstimmigen Genehmigung der Liegenschaftseigentümer. Das gilt auch für Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum begründet wurde.OGH 5 Ob 159/01w, 27.09.2001
- Eine wichtige Veränderung ist der Abschluss und die Aufkündigung von Bestandverträgen mit Miteigentümern.OGH 10 Ob 379/98b, 30.03.1999
- Die Aufkündigung des Bestandvertrages mit einem Miteigentümer kann der Aufkündigung eines Bestandvertrages mit einem Dritten nicht gleichgestellt werden ( so schon MietSlg 21057 ).OGH 8 Ob 648/90, 21.03.1991
- Die Vermietung der Wohnung an den Miteigentümer ist eine "wichtige Veränderung" im Sinn des § 834 ABGB.OGH 8 Ob 160/70, 08.09.1970
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Vermietung an Gattin eines Miteigentümers - keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung.OGH 1 Ob 104/70, 14.05.1970
- Zum Abschluss eines solchen Mietvertrages mit einem Miteigentümer ist der Verwalter nicht berechtigt. Er kann nicht mehr Rechte haben als die Mehrheit der Eigentümer. InteressenkollisionOGH 6 Ob 298/69, 10.12.1969
- Dies gilt auch wenn ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist.OGH 6 Ob 103/69, 14.05.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013609 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 27/23h, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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