Können wir einem Miteigentümer die gemietete Wohnung kündigen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 25.04.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB.OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018
- Einstimmigkeit der Miteigentümer oder Genehmigung des Außerstreitrichters erforderlich, dasselbe gilt für die Änderung einer Benützungsregelung.OGH 8 Ob 648/90, 21.03.1991
- Erst im Verfahren über die Aufkündigung ist das Vorliegen der in Aussicht genommenen Kündigungsgründe näher zu prüfen.OGH 6 Ob 626/85, 28.08.1985
- Gleichgültig, ob die gesamte Sache oder bestimmte physische Teile in Bestand gegeben wurden.OGH 5 Ob 106/74, 15.05.1974
- Dadurch wird die Aufkündigung des Mietvertrages durch den Miteigentümer, der das Objekt in Bestand genommen hat, nicht gehindert. Er bedarf zur Aufkündigung des Bestandverhältnisses ebensowenig wie irgend ein anderer Mieter der Zustimmung des Außerstreitrichters.OGH 8 Ob 214/66, 25.10.1966
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Zeigt sich bereits in dem vor dem Außerstreitrichter durchzuführenden Genehmigungsverfahren, dass die Aufkündigung offenkundig keine Aussicht auf Erfolg hat, dann ist ihr die Genehmigung zu versagen, da eine offenkundig aussichtslose Aufkündigung auch nicht vorteilhaft ist.OGH 6 Ob 233/65, 15.12.1965
- Muss auch der Abschluss eines derartigen Vertrages, insbesondere wenn das Bestandobjekt bisher an einem Außenstehenden vermietet war, als wichtige Veränderung im Sinne des § 835 ABGB angesehen werdenOGH 6 Ob 118/61, 07.06.1961
- Gilt auch für Räumungsklagen nach § 1118 ABGB.OGH 5 Ob 434/60, 30.11.1960
- Mangels Ermächtigung durch Außerstreitrichter nicht wirksam.OGH 1 Ob 66/58, 29.01.1958
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013436 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 29.
- OGH 8 Ob 43/24t, 25.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 27/23h, 28.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 57/17f, 23.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat ein Miteigentümer durch eine Aufteilung der Nutzung einen Teil des Hauses allein zugewiesen bekommen, darf er diesen Teil vermieten und den Mietvertrag auch allein aufkündigen. Er handelt dabei aber als Vertreter aller Miteigentümer, die gemeinsam Ihre Vertragspartner sind. Besteht Wohnungseigentum, tritt die Eigentümergemeinschaft an diese Stelle.
Nein. Lösen Miteigentümer einen Mietvertrag auf und klagen sie auf Räumung, kann die dafür nötige Genehmigung des Außerstreitrichters auch noch nach Einbringung der Klage erteilt werden. Die zunächst fehlende Genehmigung macht die Klage nicht von vornherein aussichtslos, weil die Auflösungserklärung durch das Festhalten am Räumungsbegehren schlüssig wiederholt wird.