Darf ein Miteigentümer seinen Teil allein vermieten?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Vermieter, Mieter, Wohnungseigentümer
Wenn Ihnen als Miteigentümer bestimmte Teile zur alleinigen Benützung überlassen wurden, dürfen Sie darüber Miet- oder Pachtverträge abschließen. Sie handeln dabei zugleich als Vertreter der übrigen Miteigentümer.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vermietung im Mischhaus.OGH 5 Ob 14/21a, 11.10.2021
- Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert.OGH 4 Ob 100/18m, 27.11.2018
- Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
- Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen.OGH 5 Ob 266/03h, 24.02.2004
- Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 in Verbindung mit § 24a WEG insoweit überflüssig wäre.OGH 8 Ob 131/02a, 29.08.2002
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss beziehungsweise zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt.OGH 1 Ob 36/00a, 06.10.2000
- Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt auf eigene Rechnung, ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein.OGH 1 Ob 126/98f, 30.06.1998
- Und die Erträgnisse daraus zu vereinnehmen.OGH 10 ObS 35/96, 11.06.1996
- Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer.OGH 4 Ob 2024/96t, 16.04.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0042537 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 23.
- OGH 4 Ob 44/24k, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 29/21g, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 14/21a, 11.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 188/19m, 20.02.2020, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 100/18m, 27.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 1090
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