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Dürfen die Miteigentümer das Haus ohne meine Zustimmung vermieten?

günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mieter, Erben
Ja, die Vermietung gehört zur gewöhnlichen Verwaltung und braucht nur die Zustimmung der Mehrheit. Das gilt für den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen zu ortsüblichen Bedingungen, auch wenn an Angehörige vermietet wird. Unübliche Bedingungen fallen dagegen nicht mehr darunter.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (35 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1956)

Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 6 von 35.

Im Gesetz

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