Dürfen die Miteigentümer das Haus ohne meine Zustimmung vermieten?
günstig für Mehrheitseigentümer betrifft Miteigentümer, Minderheitseigentümer, Mieter, Erben
Ja, die Vermietung gehört zur gewöhnlichen Verwaltung und braucht nur die Zustimmung der Mehrheit. Das gilt für den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen zu ortsüblichen Bedingungen, auch wenn an Angehörige vermietet wird. Unübliche Bedingungen fallen dagegen nicht mehr darunter.
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Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 28.09.2022 (35 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Die Vermietung einer Liegenschaft oder von Liegenschaftsteilen gehört zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Sie erfordert allerdings, um gegenüber der Gemeinschaft wirksam zu sein, die Zustimmung der Mehrheit.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Beurteilung, ob es sich um eine außergewöhnliche Verwaltungsmaßnahme handelt, ist stets der konkrete Vertragsinhalt maßgeblich, es kommt insbesondere auch auf die Art des Mietgegenstands und die Interessen der beteiligten Parteien an.OGH 1 Ob 90/03x, 29.04.2003
- Die Abgrenzung erfolgt immer nach den Umständen des Einzelfalls.OGH 1 Ob 98/01w, 26.06.2001
- Die Einräumung des Rechts zur Untervermietung stellt für sich allein noch keine Maßnahme der außergewöhnlichen Verwaltung dar. Vereinbarungen, die jedoch den Rahmen üblicher Bedingungen in Mietverträgen sprengen und auch erkennbar nicht im Interesse der Minderheitseigentümer liegen, sind in ihrer Gesamtheit nicht mehr bloß als Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung und Benützung des Hauptstamms (§ 833 ABGB), sondern als wichtige Veränderungen (§ 834 ABGB) zu beurteilen.OGH 1 Ob 242/98i, 23.02.1999
- Der Abschluss eines Mietvertrags mit einem Dritten, der auch (naher) Angehöriger eines Teilhabers sein kann, auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.OGH 1 Ob 242/98i, 23.02.1999
- Unübliche Bedingungen gehören aber zur außerordentlichen Verwaltung. Diese Grundsätze sind auch für die Verwaltung des Erben nach § 145 AußStrG maßgeblich.OGH 6 Ob 2104/96x, 04.07.1996
- Begründung und Beendigung von Mietverhältnissen.OGH 5 Ob 95/95, 21.09.1995
- Auch die Kündigung von Mietverträgen ist grundsätzlich eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung.OGH 8 Ob 680/90, 20.12.1990
- Hier: Die Eintreibung des Entgeltes für die Benützung der gemeinsamen Sache ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung.OGH 8 Ob 551/87, 21.05.1987
- Durch die Vermietung einer bereits bisher vermietet gewesenen Wohnung an einen bestimmten neuen Mieter werden die Rechte des Minderheitseigentümers nicht berührt.OGH 6 Ob 550/84, 28.03.1985
- Vermietung zu ortsüblichen Bedingungen ist Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, auch wenn sie an Angehörige eines Teilhabers erfolgt.OGH 1 Ob 768/81, 16.12.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013564 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 35.
- OGH 9 Ob 78/22v, 28.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 61/21t, 27.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 179/21m, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 218/20z, 07.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 214/18h, 20.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/17h, 23.10.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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