Kann ich Geld verlangen, obwohl ich jahrelang nichts gesagt habe?
günstig für Nutzer betrifft Miteigentümer, Mieter
Nein. Jeder Miteigentümer darf grundsätzlich die ganze Sache nutzen, solange er die anderen bei deren Gebrauch nicht behindert. Haben Sie einer stärkeren Nutzung durch einen anderen nie widersprochen, gilt das als Zustimmung. Für die Vergangenheit bekommen Sie dann keine Vergütung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Das Gebrauchsrecht des einzelnen Miteigentümers bezieht sich grundsätzlich auf die ganze im Miteigentum stehende Sache und findet nur im Mitgebrauch der übrigen Miteigentümer seine Schranke. Wenn einer der Miteigentümer ohne Widerspruch der anderen die Sache über das ihm zustehende Maß in Gebrauch nimmt, ist gemäß § 863 ABGB die Zustimmung der anderen anzunehmen. Das gleiche gilt, wenn er die Sache einem Dritten zum Gebrauch gegen Entgelt überlässt. Die Miteigentümer, deren Zustimmung angenommen wird, können für die Vergangenheit keine Vergütung fordern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Jeder kann die ganze Sache rechtmäßig gebrauchen, soferne dadurch nicht der konkrete Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Das auf dem Gesetz basierende Gebrauchsrecht des einzelnen Teilhabers bestimmt sich durch den konkreten bisherigen Gebrauch der übrigen.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 4 Ob 169/23s, 26.04.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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