Muss ich zahlen, wenn ich mehr nutze als meinen Anteil?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Erben
Ja. Nutzen Sie als Miteigentümer mehr, als Ihrem Anteil entspricht, müssen Sie den größeren Nutzen den anderen abgelten. Dabei zählt allein, dass Sie den Teil wegen Ihres Miteigentums für sich haben; ob Sie ihn selbst bewohnen, andere hineinlassen oder ihn leer stehen lassen, spielt keine Rolle. Ab dem Widerspruch der anderen können diese ein Entgelt verlangen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Für die "persönliche Benützung" wesentlich ist nur, dass der Miteigentümer den Anteil ausschließlich auf Grund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet beziehungsweise zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat; ob er selbst dauernd oder zeitweise in den Räumen wohnt, sie durch andere Personen ohne eigenen Rechtstitel benützen oder auch freistehen lässt, ist unerheblich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist.OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls.OGH 8 Ob 127/11a, 20.01.2012
- Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden.OGH 8 Ob 127/11a, 20.01.2012
- Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen.OGH 2 Ob 248/08x, 25.06.2009
- Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen.OGH 2 Ob 248/08x, 25.06.2009
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint (vgl RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185).OGH 1 Ob 180/08i, 16.12.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013617 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 23.
- OGH 5 Ob 170/25y, 14.04.2026
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 179/21s, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 102/18s, 29.11.2018
- OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 88/16a, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 839
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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