Muss ich als Miteigentümer die Liegenschaft nutzen und dafür zahlen?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Liegenschaftseigentümer, Erben
Nein. Kein Miteigentümer kann einem anderen aufzwingen, einen bestimmten Teil der gemeinsamen Sache zu benützen. Erst recht müssen Sie nicht mehr benützen, als Ihrem Anteil entspricht, nur damit Sie dem anderen dafür ein Entgelt schulden. Nutzt der andere die Sache ohnehin allein, wird ihm nichts aufgezwungen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 14.08.2018 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen wird dann nicht einseitig erzwungen, wenn sie dieser bereits allein und ausschließlich nutzt.OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018
- Die Tatsache, dass die Antragstellerin selbst (bisher) kein Interesse an einem Gebrauch der Liegenschaft ihrerseits bekundet hat, steht der Zulässigkeit des Antrags auf eine gerichtliche Benützungsregelung nicht entgegen.OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
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