Bekomme ich Geld, weil der Miteigentümer mehr genutzt hat?
günstig für Benützer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Geschwister, Ehegatten
Für die Vergangenheit nicht. Ohne besondere Vereinbarung können Sie von einem Miteigentümer keine Vergütung dafür verlangen, dass er einen größeren Teil genutzt hat, als ihm zusteht. Ein Entgelt für die Nutzung kann nur für die Zukunft festgesetzt werden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1930, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1930)
Besondere Abmachungen ausgenommen, kann kein Miteigentümer vom anderen deshalb eine Vergütung fordern, weil dieser einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützte, als der Quote seines Miteigentums entsprach.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617).OGH 1 Ob 180/08i, 16.12.2008
- Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes für vergangene - also vor dem Antragstag liegende - Zeiträume kommt im Außerstreitverfahren nicht in Frage; sie ist unzulässig und bewirkt Nichtigkeit des darüber abgeführten Verfahrens.OGH 4 Ob 2227/96w, 12.08.1996
- Die Festsetzung eines Benützungsentgelts dafür, dass ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt, als es der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (so schon SZ 12/39).OGH 7 Ob 1509/90, 22.03.1990
- Ein Miteigentümer kann vom anderen nicht deshalb eine Vergütung verlangen, weil dieser in der Vergangenheit das gemeinschaftliche Gut zur Gänze oder über seinen Anteil hinaus benützt hatte.OGH 2 Ob 678/85, 18.02.1986
- Eine solche weitergehende Benützung ist aus der im Miteigentumsrecht wurzelnden Befugnis abzuleiten, die Sache nach Willkür zu gebrauchen und zu benützen, soweit nicht andere Miteigentümer ihrerseits Anteilsrechte geltend machen. Der sich beschwert erachtende Miteigentümer muss Nutzung einvernehmlich oder gerichtlich regeln.OGH 5 Ob 589/79, 03.07.1979
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013185 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 4 Ob 162/20g, 20.10.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 834
- ABGB § 839
- ABGB § 1041
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