Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 169/23s
Worum es ging: Darf ich als kleiner Miteigentümer gegen einen Miteigentümer klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Nein. Jeder Miteigentümer darf grundsätzlich die ganze Sache nutzen, solange er die anderen bei deren Gebrauch nicht behindert. Haben Sie einer stärkeren Nutzung durch einen anderen nie widersprochen, gilt das als Zustimmung. Für die Vergangenheit bekommen Sie dann keine Vergütung.
Eine Regelung über die Benützung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht nötig.
Aus einem Verhalten darf nur dann auf eine Erklärung geschlossen werden, wenn es nach den üblichen Gewohnheiten eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Zweifel bleiben, dass die Person diese Rechtsfolge auch wirklich wollte. Gerichte gehen dabei besonders vorsichtig vor.
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Das soll gerade vermieden werden. Bei der Auslegung eines Verhaltens ist Vorsicht geboten, weil sonst die Gefahr besteht, dass Ihnen Äußerungen zugeschrieben werden, die nicht in Ihrem Sinn waren. Besonders zurückhaltend wird geurteilt, wenn es nur um ein Unterlassen geht.
Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ob durch die Annahme von Mietzahlungen und durch Mietvorschreibungen stillschweigend ein Mietvertrag zustande gekommen ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Ein Verhalten oder auch ein Schweigen kann als Erklärung gelten, wenn es nach der Verkehrssitte eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, an einem ganz bestimmten Willen zu zweifeln. Dabei zählen immer die gesamten Umstände des Falls.
Die Bauordnung soll vor allem die Allgemeinheit vor Schäden durch nicht fachgerechte Bauarbeiten schützen; die Pflicht, einen Bauführer zu bestellen, soll sichern, dass Facharbeiten nur von ausgebildeten Fachleuten ausgeführt werden. Sie soll aber nicht sicherstellen, dass ein Vertrag mangelfrei erfüllt wird. Haben Sie als Bauherr keine Bewilligung eingeholt, sich aber eines Fachunternehmens bedient, entlastet das dieses Unternehmen nicht von seiner Pflicht zu mängelfreier Arbeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 02.08.2022, 11 C 315/19v-42
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 13.04.2023, 4 R 213/22k-49
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 523 ABGB § 828 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a
Entscheidungstext
49 Absätze, 14.336 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2024
Geschäftszahl
4Ob169/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher
als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen zuletzt 4.999,99 EUR sA, Entfernung und Herstellung, Unterlassung und Feststellung (Gesamtstreitwert: 14.999,99 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 13. April 2023, GZ 4 R 213/22k-49, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. August 2022, GZ 11 C 315/19v-42, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Jänner 2023, GZ 11 C 315/19v-47, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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