Bekomme ich Benützungsentgelt auch für die Vergangenheit?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Nein. Ein Entgelt dafür, dass ein Miteigentümer mehr nutzt, als seinem Anteil entspricht, kann nur für die Zukunft festgesetzt werden. Für Zeiträume vor Ihrem Antrag ist das im außerstreitigen Verfahren nicht zulässig. Ihr bloßer Widerspruch gegen die bisherige Nutzung schafft für sich allein noch keinen Anspruch.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 18.04.2023 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes dafür, dass ein Miteigentümer einen größeren Teil der gemeinsamen Sache benützt als der Quote seines Miteigentums entspricht, kann nur für die Zukunft erfolgen (so schon SZ 12/39 = JBl 1930,282; MietSlg 6935, 16043 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten als Widerspruch zu beurteilen ist, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls, sodass die Revision nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig wäre.OGH 6 Ob 49/21f, 15.04.2021
- Der Widerspruch ist als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zu verstehen. Sein Inhalt besteht darin, dass ein Miteigentümer sein Nichteinverständnis mit der gegenwärtigen Nutzung artikuliert. Der Widerspruch kann dabei ausdrücklich oder schlüssig erklärt werden.OGH 6 Ob 49/21f, 15.04.2021
- Es besteht auch Judikatur, die einen Anspruch auf Benutzungsentgelt bejaht (vgl RIS-Justiz RS0013617).OGH 1 Ob 180/08i, 16.12.2008
- Die Festsetzung eines Benützungsentgeltes für vergangene - also vor dem Antragstag liegende - Zeiträume kommt im Außerstreitverfahren nicht in Frage; sie ist unzulässig und bewirkt Nichtigkeit des darüber abgeführten Verfahrens.OGH 4 Ob 2227/96w, 12.08.1996
- Benützungsentgelt für die nach der Antragstellung gelegenen Zeiträume.OGH 1 Ob 2179/96i, 26.07.1996
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- Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer von den anderen (mit-)benützenden Miteigentümern für die Zukunft die Zahlung eines solchen anteiligen Benützungsentgelts fordern.OGH 10 Ob 1515/96, 20.02.1996
- Der bloße Widerspruch eines Miteigentümers gegen den Umfang der bisherigen Benützung durch den anderen allein schafft weder einen Anspruch auf Benützungsentgelt noch einen Verwendungsanspruch.OGH 7 Ob 1509/90, 22.03.1990
- In der Rechtsansicht, ein Benützungsentgelt könne nicht für die Vergangenheit gefordert werden, liegt keine offenbare Gesetzwidrigkeit.OGH 3 Ob 631/81, 11.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087211 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 22.
- OGH 5 Ob 155/22p, 18.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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