Steht mir ein meinem Anteil entsprechender Teil zur Nutzung zu?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Grundsätzlich ja. Als Miteigentümer können Sie eine Nutzung verlangen, die ungefähr Ihrem Anteil entspricht, wenn Sie diese Nutzung persönlich auch brauchen. Das Gericht wägt dabei alle Umstände ab, etwa familiäre Verhältnisse und die Dringlichkeit, und gleicht ungleiche Nutzungen durch ein Entgelt aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 25.06.2025 (37 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache dann Anspruch (vgl 1 Ob 451/54), wenn auch der persönliche Bedarf an einer solchen Nutzung gegeben ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es handelt sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung letztlich um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen sind.OGH 5 Ob 19/14a, 25.07.2014
- Grundsätzlich steht jedem Teilhaber ein Anspruch auf anteilige Sachbenutzung zu.OGH 2 Ob 155/08w, 14.08.2008
- Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, bei der auch die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Dringlichkeit des Bedarfes in gewissem Umfang, aber auch die Leistung von Entgelten gerade zum Erwerb der Anteile mit der Nutzungsübertragung, wie sie danach auch gehandhabt wurde, zu berücksichtigen sind und allfällige Unterschiede in der Benützung auch durch die Auferlegung von Benützungsentgelten ausgeglichen werden können.OGH 8 Ob 17/07v, 21.05.2007
- Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Wird berücksichtigt, dass die Antragsgegner beim Erwerb ihrer Anteile ein Entgelt leisteten, das zum Erwerb der Anteile und auch der Nutzungsübertragung hinsichtlich der von ihnen bisher benützten Wohnungen führte, ist ihr Interesse einleuchtend, die bisher auf Grund der Miteigentümereigenschaft tatsächlich benützten Wohnungen auch weiterhin zu behalten. Es ist daher durchaus sachgerecht und billig, den auf die Kaufverträge zurückgehenden und bestehenden faktischen Benützungszustand der Benützungsregelung zugrundezulegen. Unterschiedliche Nutzungsanteile sind durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgelts auszugleichen.OGH 9 Ob 22/03f, 21.05.2003
- Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen.OGH 6 Ob 13/02h, 21.02.2002
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- Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft.OGH 9 Ob 82/01a, 23.05.2001
- Es handelt sich bei der Benützungsregelung durch das Gericht im Wesentlichen um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, der nur die Fläche der zur Benützung zuzuweisenden Räumlichkeiten, sondern auch deren Qualität zugrundzulegen ist, um den jeweiligen Miteigentümern eine ihrem Anteil entsprechende Sachbenützung zu ermöglichen.OGH 6 Ob 340/99i, 24.02.2000
- Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden.OGH 7 Ob 151/99b, 23.06.1999
- Hier: Zuweisung "erkaufter" Gartenbenützungsrechte.OGH 5 Ob 2219/96a, 24.09.1996
- Die Regel, dass jedem Miteigentümer eine seinem Anteil entsprechende Sachnutzung zukommen soll, kann allerdings aus Gründen der Billigkeit eine weitgehende Durchbrechung erfahren. Schon die Berücksichtigung des persönlichen Bedarfs und der familiären Verhältnisse lässt sich nur über eine Abweichung von den Miteigentumsanteilsverhältnissen erreichen.OGH 5 Ob 2219/96a, 24.09.1996
- Doch muss nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung, bei der unterschiedliche, nicht der jeweiligen Eigentumsquote entsprechende Nutzungsanteile finanziell (durch die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgelts) auszugleichen sind; was in der Gründungsphase der Eigentümergemeinschaft von den einzelnen Mitgliedern versprochen oder geleistet wurde, um sich einen bestimmten Nutzungsanteil zu sichern, ist für die gebotene Interessenabwägung von Bedeutung. Die Nichtberücksichtigung dessen, der schon in der Errichtungsphase der Wohnungseigentumsanlage Vorsorge für einen Parkplatz getroffen hat, bei der Zuweisung von Sondernutzungsrechten an der dafür vorgesehenen allgemeinen Fläche wäre nur ausnahmsweise zu rechtfertigen und würde auch voraussetzen, dass ihm der finanzielle Aufwand abgegolten wird.OGH 5 Ob 2017/96w, 16.04.1996
- Dabei dürfen die Umstände des konkreten Einzelfalles nicht außer Acht gelassen werden.OGH 1 Ob 769/78, 10.01.1979
- Betonwarenerzeugung im gemeinsamen Schuppen.OGH 8 Ob 40/64, 18.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013612 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 37.
- OGH 5 Ob 80/25p, 25.06.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 153/21t, 02.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 162/20g, 20.10.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 65/18g, 14.08.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 221/17d, 29.05.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 4 Ob 73/18s, 19.04.2018, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 151/15i, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 835
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
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